Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1980
BGH Beschluss vom 29.04.1980 – 1 StR 171/80
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
LO
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 171/80 BESCHLUSS
An: 15 rm AI. SG
in der Strafsache
gegen
den Kfz.-Mechaniker Rudolf W EEE zus el, geboren am Em 1942 in ci, zur Zeit in Haft,
wegen Diebstahls u.a.
AG
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. April 1980 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 27. August 1979 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO).
Der Beschwerdeführer beanstandet an sich zu Recht,
daß die Strafkammer die Zeugin Meta KB, die
Ehefrau des gesondert verfolgten Mitbeschuldigten Engelbert Kg, nicht gemäß 8 52 Abs. 3 StPO
über das ihr nach Abs. 1 Ziffer 2 dieser Vorschrift zustehende Zeugnisverweigerungsrecht belehrt hat
(vgl. BGH, Beschluß vom 8. Dezember 1977 - 2 StR 631/77 - bei Holtz MDR 1978, 280).
Der Senat kann jedoch ausschließen, daß das Urteil auf diesem Fehler beruht. Das Landgericht hat sich in seiner eingehenden Beweiswürdigung mit einer Vielzahl von Zeugenaussagen auseinandergesetzt und dabei auch die Erörterung von Randfragen nicht versäumt. Wenn bei einer so sorgfältigen Beweiswürdigung die Aussage der - erst im Verlaufe der Hauptverhandlung geladenen - Zeugin KB in Urteil nicht weiter erörtert wird, rechtfertigt das den Schluß, daß sie erhebliche Bekundungen nicht gemacht hat. Das wird dadurch bestätigt, daß der Beschwerdeführer weder in seiner Revisionsbegründungs-
schrift vom 10. Oktober 1979 noch in seiner Gegenerklärung vom 1. April 1980 zum Verwerfungsamtrag
des Generalbundesanwalts irgendwelche konkreten Tatsachen vorgetragen hat, aus denen sich ergeben könnte, daß das landgerichtliche Urteil auch auf den Aussagen der Zeugin Kan beruhe.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Pikart Woesner Richter am Bundesgerichtsh zipfel ist wegen Ver setzung in den Ruhestand an der Unterschriftsleistung verhindert.
Pikart
Kuhn Maul