Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1980
BGH Urteil vom 24.04.1980 – 4 StR 159/80
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
E72 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 159/80 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Werner FB aus ABB, dort geboren am EB 15.8,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.
B/
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. April 1980, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal Dr. Knoblich Dr. Engelhardt Goydke als beisitzende Richter,
Staatsanwalt EB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin EEE aus ED
als Verteidigerin,
Justizangestellter 8 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 8. November 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsnmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
BI
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und mit Steuerhehlerei zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß diese nach Verbüßung der Freiheitsstrafe vollzogen wird. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie hat mit einer Aufklärungsrüge Erfolg.
Die Feststellungen hinsichtlich der Menge des vom Angeklagten konsumierten und verkauften Heroins hat das Landgericht im wesentlichen aufgrund der Angaben getroffen, die der Angeklagte bei seiner polizeilichen Vernehmung am 20, Dezember 1978 gemacht und am selben Tag vor der Haftrichterin wiederholt hat. In der Hauptverhandlung hat sich der Angeklagte dahin eingelassen, er habe bei diesen Aussagen unter Entzugserscheinungen gelitten und die ihm vorgerechneten Mengen des Eigenkonsums und des Handels, besonders aber die Mengen, die er jeweils auf einmal in Besitz gehabt haben soll, ohne Prüfung übernommen, obwohl sie nicht zutreffend gewesen seien. Die Strafkammer hat diese Einlassung vor allem durch die Bekundungen der Haftrichterin und eines der beiden Kriminalbeamten, die den Angeklagten am 20. Dezember 1978 vernommen haben, als widerlegt angesehen. Sie hat ihre Überzeugung, daß die Angaben des Angeklagten an diesem Tage nicht entzugsbedingt waren, außerdem auf die Erklärungen des Dr. KR vom 19. Dezember 1978 gestützt. Dieser hatte sich als behandelnder Arzt des Landeskrankenhauses Mb im Rahmen des Unterbringungsverfahrens geäußert, das zwei Tage zuvor aufgrund des ärztlichen Zeugnisses des Dr. OfuuEnEnED
vom 17. Dezember 1978 eingeleitet worden war. Schließlich
hat sich die Kammer noch auf die Ausführungen des Sachverständigen Dr. IMEEEED pezogen, der sich in der Hauptverhandlung "in Kenntnis der vorgenannten Umstände" auch zur Vernehmungs fähigkeit des Angeklagten am 20. Dezember 1978 geäußert hat.
Zu Recht rügt die Revision, daß die Strafkammer sich bei der Beweisaufnahme über den gesundheitlichen Zustand des Angeklagten am 20. Dezember 1978 mit der Wiedergabe der Erklärung des Arztes des Landeskrankenhauses,Dr. Kg, vom 19. Dezember 1978 begnügt hat, anstatt ihn und auch Dr.
OMEEEEEB persönlich zu vernehnen,
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Erklärungen des Dr. KEEEEB vom 19. Dezember 1978 überhaupt im Urteil hätten verwertet werden dürfen. Eine Verlesung gemäß § 256 StPO hat nämlich nicht stattgefunden und es kann zumindest zweife]- haft sein, ob die "Erörterung" des die Erklärungen enthaltenden richterlichen Protokolls vom 19. Dezember 1978 (Bd. II Bl. 210 d.A.) oder die mögliche Wiedergabe der Äußerungen des Dr. KGB im Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Dr. IM, für den es sich insoweit um die Verwertung sogenannter Zusatztatsachen gehandelt haben könnte (vgl. BGHSt 18, 107, 108; 22, 268, 272/273), eine zulässige Einführung in die Hauptverhandlung war.
Jedenfalls mußte es sich dem Landgericht aufdrängen, zur Frage des gesundheitlichen Zustandes des Angeklagten am 20. Dezember 1978 die beiden sachverständigen Zeugen Dr. KB und Dr. OB, die den Angeklagten damals kurz zuvor untersucht und begutachtet hatten, persönlich zu vernehmen. Die Strafkammer ist davon ausgegangen, daß der
B/
Angeklagte in den letzten Tagen vor seiner Festnahme am 17. Dezember 1978 täglich fünf bis achtmal 1/20 Gramm Heroin spritzte (UA 6) und daß er auch noch zur Zeit der Hauptverhandlung - fast ein Jahr später - körperlich und psychisch drogenabhängig war (UA 14), Unter diesen Umtänden bedeutete es eine Verletzung der Aufklärungpflicht gemäß $ eu Abs. 2 StPO, wenn sich die Strafkammer bei der Beurteilung des Grades der Beeinträchtigung der Aussagetüchtigkeit des Angeklagten durch die Folgen des Drogenmißbrauchs damit begnügte, von den Personen, die den Angeklagten zu der fraglichen Zeit gesehen hatten, nur einen Kriminalbeamten und die Haftrichterin zu befragen, und von der Vernehmung der beiden sachverständigen Zeugen abzusehen.
Da nicht auszuschließen ist, daß das Landgericht zu anderen Feststellungen zumindest hinsichtlich des Schuldumfangs gelangt wäre, wenn es Dr. Kg und Dr. Oi persönlich vernommen hätte, kann das Urteil auf dieser Verletzung der Aufklärungspflicht beruhen und war aufzuheben. Auf das weitere Vorbringen der Revision kommt es danach nicht mehr an. Die neue Strafkammer wird jedoch Gelegenheit haben, falls wiederum die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe vor der Unterbringung angeordnet werden soll, diese Abweichung vom Regelfall des § 67 Abs. 1 StGB eingehender zu
begründen und dabei auch zu berücksichtigen, daß der Angeklagte sich in dieser Sache bereits Über 16 Monate in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet.
Salger Hürxthal Knoblich Engelhardt Goydke