Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1980
BGH Beschluss vom 18.04.1980 – 2 StR 770/79
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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O1
BUNDESGERICHTSHOF
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in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Harald H MUEEEEEEEEEEEEE aus We, dort geboren au. WEB 1928,
wegen Steuerhinterziehung
Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. April 1980 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 23. Mai 1979, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
1. Die Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Der Angeklagte hatte beantragt, Beweis darüber zu erheben, daß der frühere Mitangeklagte ME bis Ende 1968 seinen steuerlichen Pflichten nachgekommen sei und die ihm von der Zollaufsicht auferlegten Pflichten erfüllt habe. Die Strafkammer hat den Antrag abgelehnt mit der Begründung, die unter Beweis gestellte Tatsache könne als wahr unterstellt werden.
Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht, daß das Gericht sich nicht an die Wahrunterstellung gehalten hat. Das Beweisthema war so allgemein gefaßt, daß es alle den früheren Mitangeklagten MED obliegenden steuerlichen Pflichten betraf, somit also auch die sich aus einer bestimmungswidrigen Verwendung von Heizöl ergebenden Anzeigepflicht sowie die Pflicht zur Zahlung der in
einem solchen Fall geschuldeten Mineralölsteuer. Auf
Grund der zugesicherten Wahrunterstellung hätte die Straf-
kammer die behauptete Tatsache als erwiesen behandeln müssen. Sie hat jedoch im Urteil entgegengesetzte Feststellungen getroffen. Nach diesen hatte MoEEB das Mineralöl, für das infolge der bestimmungswidrigen Verwendung die Steuerschuld unbedingt geworden war, nicht zur Steuerfestsetzung angemeldet und auch die fällige Mineralölsteuer nicht entrichtet. Auf der Annahme einer derartigen Verletzung steuerlicher Pflichten beruht die Verurteilung des Angeklagten. Die mangelnde Beachtung der zugesagten Wahrunterstellung nötigt daher zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
2. Auf die anderen Verfahrensrügen und die Sachbe-
schwerde braucht hiernach nicht mehr eingegangen zu werden.
3. Für die neue Hauptverhandlung ist auf folgendes hinzuweisen;
Unter dem Gesichtspunkt der Steuerhinterziehung könnte der Angeklagte nur dann verurteilt werden, wenn die durch seine Lieferanten herbeigeführte Zweckentfremdung des Heizöls ihm als gleichzeitiger Erfolg eigenen Tuns zuzurechnen wäre. Hatte er das Heizöl aber erst nach dessen Zweckentfremdung erworben, so käme bei ihm (nur) eine Steuerhehlerei in Betracht (BGH, Urteil vom 25. September 1979 - 1 StR 702/78 -).
Schumacher Müller Meyer
Maier Theune