Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1980
BGH Beschluss vom 17.04.1980 – 4 StR 213/80
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Sc
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 213/80 BESCHLUSS KERZ
in der Strafsache
gegen
den Gärtner Fritz Karl Wilhelm R up zus DEP. dort geboren am MED 1952,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
-2- Sc
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. April 1980 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 12. Dezember 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten "yegen fortgesetzten Erwerbes, Besitzes, Überlassens zum Genuß, fortgesetzter Abgabe, Veräußerung und Einfuhr von Betäubungsmitteln" zu einem Jahr und zehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit der Sachbeschwerde.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte in der Zeit von 1976 bis 1978 eine Reihe von Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen. Das Landgericht hat jedoch weder in der Urteilsformel noch in den Urteilsgründen dargetan, in welchem rechtlichen Verhältnis diese zueinander stehen. Es hat insbesondere keine Feststellungen darüber getroffen, ob der Angeklagte auf Grund eines Gesamtvorsatzes gehandelt hat. Allerdings läßt der Umstand, daß das Landgericht nicht Einzelstrafen festgesetzt und eine Gesamtstrafe
gebildet, sondern auf eine einzige Strafe erkannt hat, darau schließen, daß es von einer einzigen fortgesetzten Handlung
ausgegangen ist. Der Angeklagte kann dadurch aber beschwert
sein. Denn da die einzelnen Verstöße - soweit insoweit überhaupt Feststellungen getroffen worden sind - jeweils nur ein verhältnismäßig geringe Menge von Betäubungsmitteln betrafen 15ßt sich nicht ausschließen, daß bei der Annahme selbstän-
diger Einzeltaten auf eine Gesamtstrafe erkannt worden wäre, die unter der hier festgesetzten Strafe liegt.
Das Urteil muß schon aus diesem Grunde aufgehoben wer
den.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aufgezeigten Grundsätze für die Beurteilung von Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz (vgl. Schmidt in MDR 1978, 5 ff; 1975 884 ff und die dort angegebenen Rechtsprechungsnachweise) hj die das Landgericht zu beachten haben wird.
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