Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1980
BGH Urteil vom 16.04.1980 – 2 StR 116/80
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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20916
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 116/80 URTEIL
vr
in der Strafsache
gegen
Osman CO , ohne festen Wohnsitz, geboren am
. GEB 1954 in Pain TEEEED, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.
en
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 16. April 1980 in der Sitzung vom 18. April 1980, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Müller
Dr. Meyer
B. Maier
Theune
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. EEB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EEEEE> aus GERN
als Verteidiger in der Verhandlung vom 16. April 1980
Justizangestellte mp
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom
8. August 1979, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhehlerei zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und das sichergestellte Haschisch eingezogen.
Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Die Revision ist begründet.
1. Zu Recht wendet sich der Angeklagte gegen die Ablehnung seines Beweisamtrags auf Vernehmung des Zeugen BEE. Der Zeuge war u.a. dafür benannt, daß der Angeklagte und der Zeuge LEER am Abend des 18. November 1978 nicht über ein Haschischgeschäft miteinander gesprochen hätten. Das Landgericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, die unter Beweis gestellte Behauptung sei für die Entscheidung ohne Bedeutung. Eine solche auf den Gesetzeswortlaut beschränkte "Begründung" genügt nicht (BGH bei Dallinger MDR 1970, 560). Sie gibt keinen Aufschluß darüber, auf Grund welcher rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen das Landgericht die Erheblichkeit des Beweisthemas verneint hat. Ihrer Angabe hätte es bedurft, da hier nicht der Ausnahmefall gegeben war, daß der betreffende Grund für alle Beteiligten auf der Hand lag und diese ihr künftiges Prozeßverhalten deshalb entsprechend hätten einrichten können.
Davon abgesehen hat sich das Landgericht im Urteil mit seinem Ablehnungsbeschluß in Widerspruch gesetzt, indem es auf S. 5 UA feststellt, daß der Zeuge Laevitt bei jenem Treffen mit dem Angeklagten "über die Lieferung des Haschisch" gesprochen hat.
Auf diesen Rechtsfehlern beruht das Urteil zumindest hinsichtlich des Schuldumfangs und damit auch des Strafausspruchs.
2. Ferner greift die weitere Verfahrensbeschwerde durch, mit der die Ablehnung des Beweisamtrags auf Verneknung des Zeugen TulB beanstandet wird. Diesen hatte der Angeklagte als Zeugen für die Richtigkeit seiner Beweisbehauptung benannt, daß nicht er, sondern in seiner Abwesenheit der Zeuge REED das von der Polizei später aufgefundene Haschisch erworben und in Empfang genommen habe; er selbst sei an diesem Geschäft in keiner Weise beteiligt gewesen und habe niemals Kontakt zu den Lieferanten gehabt. Von der Strafkammer ist der Antrag wegen Unerreichbarkeit des Beweismittels abgelehnt und diese wie folgt begründet worden: Der Zeuge sei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zum Termin erschienen; nach den Ermittlungen des Kriminalbeamten Landmann sei er zwar noch unter der vom Angeklagten mitgeteilten Anschrift gemeldet, halte sich aber hier nicht mehr auf; aus türkischen Kreisen habe der Beamte erfahren, daß der Zeuge Anfang Juli 1979 in die Türkei gefahren und dort verhaftet worden sei; wo er sich zur Zeit aufhalte oder erreicht werden könne, sei unbekannt; auch die Nachforschungen der Verteidigerin hätten zu keinem Ergebnis geführt.
Zu Recht macht der Beschwerdeführer demgegenüber geltend, daß die Strafkammer angesichts der Bedeutung des Beweisthemas weitere Nachforschungen zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Zeugen hätte anstellen müssen. Gemäß den Angaben des Beamten wohnen die Ehefrau sowie der verheiratete Sohn des Zeugen in Hanau (Protokoilband Bl. 67 R). Es hätte sich deshalb aufgedrängt, die beiden Familienangehörigen nach dem damaligen Aufenthaltsort des Zeugen zu befragen. Falls nicht schon diese Erkundigungen
zum Erfolg geführt hätten, wären wegen der Bedeutung der Beweisbehauptung weitere Ermittlungen über Interpol sowie über die deutsche Botschaft in Ankara geboten gewesen.
Ein Zeuge ist nicht schon deshalb unerreichbar, weil er sich in einem ausländischen Staat aufhält. Das gilt hier selbst dann, wenn der Zeuge Tu@B in der Türkei verhaftet worden sein sollte. Unabhängig davon, daß damit noch nicht ohne weiteres die Aufrechterhaltung seiner Inhaftierung
im Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts feststand, hätte er auch als Inhaftierter in der Türkei oder sogar vor dem erkennenden Gericht vernommen werden können
(Art. 1, 3, 4, 11 des Europäischen Übereinkommens vom
20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen).
3. Das Urteil muß wegen dieser Verfahrensmängel aufgehoben werden. Auf die übrigen Verfahrensbeschwerden und die Sachrüge braucht deshalb nicht mehr eingegangen zu werden. Der Senat weist jedoch für die neue Hauptverhandlung darauf hin, daß wegen des Doppelverwertungsverbots (§ 46 Abs. 3 StGB - vgl. hierzu u.a. BGH, Urteil
vom 20. Dezember 1978 - 2 StR 191/78 -) die Strafzumessungserwägungen Anlaß zu rechtlichen Bedenken geben, soweit es auf S. 15 UA heißt, der Angeklagte habe es darauf abgesehen, sich auf leichte Art und Weise Geld
zu verdienen; dabei habe er es in Kauf genommen, daß andere Menschen durch den von ihm vermittelten Besitz von Haschisch in ihrer Gesundheit schwer beeinträchtigt wurden; er habe dies vor allem seines eigenen Profits wegen getan.
Schumacher Müller Meyer
Maier Theune