Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1980

BGH Beschluss vom 15.04.1980 – 5 StR 170/80

5. Strafsenat

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5_StR_170/80

LH

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Wilhelm-Waldemar Sc h EB aus FEB, geboren am ß 1956 in Da,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

- Sachbezeichnung: I u.a. -

wegen Betruges u.a.

off

CH

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 15.April 1980 gemäß § 349 Abs.2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten Sch wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 14.November 1979, soweit es ihn betrifft, in sämtlichen Strafaussprüchen mit den entsprechenden Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts, auch zur Entscheidung über die Kosten der Revision, zurückverwiesen.

Gründe§

Die Strafaussprüche sind aufzuheben, da die Strafkammer die Taten der Verurteilung vom 9.September 1968 (UA S.7,8 zu h) als rückfallbegründend herangezogen hat, obwohl die Frist des § 48 Abs.4 StGB - auch unter Berücksichtigung der Strafverbüßungszeiten - bis zum 7.November 1975 (UA S.8,9 zu k) überschritten ist. Wenn das auch auf die Mindestfreiheitsstrafe von einem Monat keinen Einfluß hat, so hat sich doch nach den Strafzu-

CH

- 3 -

messungserwägungen des Tatrichters "zu Lasten des Angeklagten ... ausgewirkt", daß dieser nach der unrichtigen Annahme der Strafkammer unter den Voraussetzungen des § 48 StGB gehandelt hat (UA S.36,37).

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