Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1980

BGH Beschluss vom 09.04.1980 – 2 StR 852/79

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 852/79 BESCHLUSS TR in der Strafsache gegen

den Kraftfahrer Norbert Antonius Maria R IB aus AU, geboren am WW. EEE 1950 in BEE,

wegen sexueller Nötigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 1980 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 14. August 1979 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Köln zurückverwiesen.

Gründe§

Nach den Urteilsfeststellungen wurde die versuchte sexuelle Nötigung gegenüber Frau WER am 25. Februar 1979 kurz nach Mitternacht von einem Täter begangen, der glattes Haar und einen zu den Wangenknochen hochgedrehten Oberlippenbart hatte (UA S. 13). Am 26. Februar 1976 gegen 21.30 Uhr hat Frau WEB Anzeige erstattet und dabei angegeben, wenige Minuten zuvor erneut den "Täter" - nach der Annahme der Strafkammer in einem vorbeifahrenden Pkw (UA S. 16) - wiedererkannt zu haben (UA S. 8, 10, 14, 15, 16). Die Strafkammer hält es für "wahrscheinlich", daß der Angeklagte bereits in der Woche ab dem 1. März 1976 mit seinem Pkw bei einer Verkehrskontrolle angehalten und der Frau WEB gegenübergestellt wurde, von dieser aber nicht als Täter identifiziert werden konnte, weil er zu jenem Zeitpunkt lockiges bzw. krauses Haar trug (UA S. 9, 11, 12, 13, 18). In der Folgezeit hat Frau WEB den Angeklagten am 5. Mai 1976 anhand eines Lichtbildes (UA S. 12, 13), am 25. August 1978 bei der Begegnung in der ersten Hauptverhandlung (UA S. 13) und schließlich - "absolut sicher. Darauf könne sie zehn Eide schwören" (UA S. 11) - in der

zweiten Hauptverhandlung vom 2., 9. und 14. August 1979 als den Täter bezeichnet. In beiden Hauptverhandlungen trug der Angeklagte gekraustes Kopfhaar, in der zweiten Hauptverhandlung zusätzlich einen kurzgeschnittenen Vollbart (UA S. 13).

Die Strafkammer hat ausgeführt, sie habe die von ihr für wahrscheinlich erachtete Gegenüberstellung im März 1976 "nicht genügend sicher „.. feststellen können" und deshalb aus diesem Umstand keine Schlüsse zum Nachteil des Angeklagten gezogen (UA S. 18). Tatsächlich hat sie aber gerade damit ihrer Beweiswürdigung von zwei möglichen Sachverhalten den dem Angeklagten nachteiligeren zugrundegelegt und gegen den Grundsatz verstoßen, daß Zweifel zu Gunsten des Angeklagten wirken. Die Annahme, die Begegnung habe stattgefunden, war für den Angeklagten deshalb vorteilhafter, weil sich aus dem dabei gezeigten Verhalten der Frau WB zusätzliche Anhaltspunkte gegen die Zuverlässigkeit ihrer Aussagen ergaben. Denn es widerspricht der Lebenserfahrung, daß jemand eine in einem Pkw vorbeifahrende Person wiedererkennen, wenige Tage danach bei einer Gegenüberstellung nicht mehr identifizieren, aber Monate und Jahre später auf einem Lichtbild und bei Begegnungen erneut mit Sicherheit wiedererkennen kann. Daß die Haare des Angeklagten bei der Überprüfung im März 1976 - im Gegensatz zum glatten Haar des Täters - lockig bzw. gekraust waren, gibt dafür keine ausreichende Erklärung. Denn auch bei den späteren Begegnungen hat diese Haartracht des Angeklagten und selbst eine zusätzliche erhebliche Veränderung seiner Barttracht die Zeugin nicht gehindert, den Angeklagten mit Bestimmtheit als den Täter zu bezeichnen.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-04-09/2-str-852-79#rd_4

Ausgehend von dem für den Angeklagten vorteilhafteren Sachverhalt hätte die Strafkammer diese Zusammenhänge würdigen und erörtern müssen. Daß sie es nicht getan hat, stellt einen sachlichrechtlichen Mangel dar, der zur Aufhebung des Urteils nötigt. Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Strafkammer die Zuverlässigkeit der Frau WB bei den späteren Täteridentifizierungen dann, wenn sie deren Unvermögen zu dem früheren Zeitpunkt berücksichtigt hätte, geringer eingeschätzt hätte und bei einer Gesamtbetrachtung aller Irrtümer, die der Frau WEB unterlaufen sind, zu einem dem Angeklagten günstigeren Ergebnis gelangt wäre.

Schumacher Müller Meyer

Maier Theune