Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1980
BGH Beschluss vom 09.04.1980 – 2 StR 806/79
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 806/79 BESCHLUSS BL
in der Strafsache
gegen
den Malermeister Rainer Otto K GE zus WERNER,
dort geboren am @. EEEEES 1948, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.
/
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am
9. April 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 12. Juli 1979, soweit es ihn betrifft,
1. im Ausspruch über die Einzelstrafe wegen Körperverletzung mit Todesfolge,
2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,
an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ergibt zum Schuldspruch und zum Einzelstrafausspruch wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Jedoch kann der Ausspruch über die Einzelstrafe wegen Körperverletzung mit Todesfolge nicht bestehenbleiben. Insoweit leiden, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 27. Dezember 1979
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zutreffend darlegt, die Erwägungen, mit denen die Strafkammer das Verhalten des Angeklagten nach der Tat würdigt, an durchgreifenden rechtlichen Mängeln. Hervorzuheben sind folgende Einzelpunkte:
Daß der Angeklagte "angesichts seiner Tat und ihrer Folgen kein Entsetzen gezeigt, vielmehr kühl und schnell überlegt hat, wie er seine Tat verdecken könne", dürfte strafschärfend nur dann gewertet werden, wenn hieraus negative Rückschlüsse auf die Tat als solche, etwa eine besonders verbrecherische Gesinnung des Angeklagten bei ihrer Ausführung, gezogen werden könnten. Solche Schlüsse sind indessen nach den Feststellungen nicht gerechtfertigt. In diesem Zusammenhang spricht im Gegenteil für den Angeklagten, daß er nach dem Auffinden seiner in der Badewanne liegenden Ehefrau sofort alles versucht hat, sie durch zweckentsprechende Maßnahmen zu retten; auf welche Weise er dabei hätte Entsetzen zeigen sollen, läßt das Urteil offen. Daß er versucht hat, sich selbst so weit wie möglich zu entlasten, ist kein zulässiger Strafschärfungs-
grund.
Wie den Ausführungen auf S. 72 UA entnommen werden muß, legt die Kammer dem Angeklagten auch zur Last, daß er sich nicht bemüht hat, den Schaden wiedergutzumachen. Auch hiergegen bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken, weil der Angeklagte den Schaden - den Tod seiner Ehefrau - nicht wiedergutmachen kann. Er kann allenfalls die Folgen seiner Tat mildern. Daß er seinen Kindern Unterhalt zahlt, spricht in diesem Zusammenhang Jjedenfalls nicht gegen ihn.
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Schließlich ist mangels näherer Darlegungen im Urteil nicht erkennbar, warum es auf besondere Eigensucht des Angeklagten hindeuten soll, daß er "mit der Zeugin SED zusammengezogen ist" und "seine Kinder seinen Eltern überlassen hat". Der Angeklagte hat den Tod seiner Ehefrau fahrlässig, nicht vorsätzlich bewirkt; es kann also nicht Ziel seiner Tat gewesen sein, ein Zusammenleben mit Frau SC zu ermöglichen. Die Unterbringung seiner jetzt mutterlosen Kinder bei seinen Eltern aber kann ebenso auf Verantwortungsbewußtsein des Angeklagten seinen Kindern gegenüber beruhen wie auf Egoismus.
Der Senat kann nicht ausschließen, daß die genannten Mängel das Strafmaß zu Ungunsten des Angeklagten beeinflußt haben. Der Einzelstrafausspruch wegen Körperverletzung mit Todesfolge mußte deshalb aufgehoben werden. Dies hat die Aufhebung auch des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge.
Schumacher Müller Meyer Maier Theune