Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1980
BGH Beschluss vom 01.04.1980 – 5 StR 167/80
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 167/80 Sy 949
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Oberfeuerwehrmann Helmut H ui aus CE Gemeinde WED, geboren am EEE 1946 in Om,
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 1.April 1980 gemäß § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Oldenburg vom 20.November 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts Oldenburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
Das Schwurgericht meint, der Angeklagte habe den Tod der Frau Kg bewußt fahrlässig herbeigeführt, nämlich mit der Möglichkeit tödlicher Verletzungen gerechnet, aber auf ihr Ausbleiben leichtfertig vertraut (UA S.24). Das begegnet nach den bisher getroffenen Feststellungen rechtlichen Bedenken. Das Schwurgericht hat die für den Tod ursächlichen Verletzungshandlungen nicht eindeutig feststellen können. Sicher ist nur, daß der Angeklagte "mit ... starker Gewalt" auf den Körper der Frau eingewirkt hat, "sei es durch mehrfaches heftiges Stoßen gegen einen kantigen Widerstand, sei es durch wenigstens zwei heftige Fußtritte gegen den Brustkorb" (UA 3.24). Solche Fußtritte, die der Angeklagte bewußt ausgeteilt hätte, könnten einen derartigen Schluß auf seine Vorstellung rechtfertigen. Dies gilt aber nicht ohne weiteres auch für ein mehrfaches Stoßen des Opfers "gegen einen harten Gegenstand - wie z.B. eine Türklinke oder eine Kante -" (UA S.8). Das Schwurgericht stellt nämlich nicht fest, daß der Angeklagte sich beim Stoßen bewußt gewesen ist, das Opfer könne auf einen solchen Gegenstand aufprallen. Das versteht sich bei der Heftigkeit der Auseinandersetzung auch nicht von selbst. Da hiernach nicht
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ausgeschlossen ist, daß er die genannte Folge unbewußt herbeigeführt hat, hätte es näherer Begründung bedurft, weshalb er auch in diesem Fall die Möglichkeit eines Todes der Frau KB in seine Vorstellung aufgenommen hat.
Ob dem Angeklagten vorzuwerfen ist, er habe mit dem Tod der Frau rechnen müssen, ihn also unbewußt fahrlässig verursacht, kann das Revisionsgericht nicht beurteilen. Das ist Sache des Tatrichters.
Schuster Fuhrmann Horstkotte Rebitzki Niepel