Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1980
BGH Beschluss vom 01.04.1980 – 5 StR 144/80
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5_StR_144/80
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Ümer EF EN aus WEM, geboren am EEE >47 in DEE (Türkei),
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchten Mordes
- 2 - - BEA Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 1.April 1980 nach § 549 Aäbs.4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Lübeck vom 2.November 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Schwurgerichts-
kammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
Die Revision beanstandet zu Recht, daß der Zeuge MB vereidigt worden ist. Er hätte nicht vereidigt werden dürfen, weil er der Strafvereitelung verdächtig war (§ 60 Nr.2 StPO). Der Zeuge ist mit seiner den Angeklagten entlastenden Bekundung "erst hervorgetreten", nachdem er mit dem Angeklagten in der Untersuchungshaftanstalt zusammengetroffen war (UA S.24). Wie die Urteilsgründe ergeben, hat der Tatrichter den Verdacht gehabt, der Zeuge habe damals, also vor der Hauptverhandlung, eine unrichtige, entlastende Aussage mit dem Angeklagten abgesprochen. Eine solche Absprache würde den Tatbestand der versuchten Strafvereitelung erfüllen (vgl. BGH Beschluß vom 11.Oktober 1978 - 3 StR 296/78 -, mitgeteilt bei Holtz MDR 1979,108). Der Verstoß gegen § 60 Nr.2 StPO ist nicht geheilt worden; der Tatrichter hat die Aussage des Zeugen MB ausweislich der Urteilsgründe (UA 5.23) als eidlich gewertet.
Die Verurteilung des Angeklagten kann auf dem Verfahrens-
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’ 57 fehler beruhen. Zwar hat der Tatrichter dem Zeugen Mei nicht geglaubt; jedoch ist unter den gegebenen Umständen nicht auszuschließen, daß der Angeklagte sich anders verteidigt, insbesondere auf weitere Beweiserhebungen hingewirkt hätte, wenn der Tatrichter auf den Verdacht einer rechtswidrigen Absprache mit dem Zeugen MER hingewiesen und demgemäß entweder von einer Vereidigung des Zeugen abgesehen oder wenigstens nachträglich bekanntgegeben hätte, daß er die Zeugenaussage als uneidlich bewerte (vgl. BGH Urteil vom 30.April 1975 - 3 StR 396/74 -, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1975,725).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundes-
anwalts,.
Schuster Fuhrmann Horstkotte Rebitzki Niepel