Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1980
BGH Urteil vom 31.03.1980 – 5 StR 547/80
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
o&b
5_StR_547/80
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
Uve Di aus HOHEEp dort geboren an EB 936,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergewaltigung u.a.
BZ,
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung von 21.0Oktober 1980, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Schuster Dr.Fuhrmann Rebitzki als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt um
als Verteidiger,
Justizangestellte un als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 31.März 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
- 3 - FGG
Gründe§
Die Verfahrensrüge des Angeklagten kann unerörtert bleiben, weil mangels ausreichender Feststellungen zum Schuldumfang die Sachrüge durchgreift. Wenn das Landgericht die Einzelakte der fortgesetzten Tat zeit- und zahlenmäßig nicht vollständig feststellen konnte, so hätte es insoweit Mindestfeststellungen treffen müssen (BGH GA 1959,371).
Der Tatrichter stellt hier lediglich fest, daß nach dem ersten Geschlechtsverkehr im März 1977 es in den folgenden Monaten etwa einmal im Monat zum Geschlechtsverkehr gekommen ist, daß "später" die Häufigkeit zunahm und der Angeklagte schließlich ab etwa Ende April 1978 bis 11.Juni 1978 fast an jedem Werktag den Geschlechtsverkehr mit Ilka ausgeführt hat (UA S.6 bis 8). Das läßt eine zuverlässige Bestimmung der Mindestzahl der Einzelfälle nicht zu. Angesichts der festgesetzten Strafe ist auch nicht auszuschließen, daß sich die Unklarheit zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Das gilt um so mehr, als der Tatrichter bei der Straffindung auf den langen Zeitraum und die Vielzahl der Einzelfälle abgestellt hat (UA S.24).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts,
Herrmann Fleischmann Schuster
Fuhrmann Rebitzki