Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1980
BGH Beschluss vom 20.03.1980 – 1 StR 70/80
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
GE
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 70/80 BESCHLUSS un
in der Strafsache
gegen
den kaufmännischen Angestellten Javad R>-" ein - " ai aus MED, geboren an EB 1945 in TEE (Iran),
zur Zeit in Haft,
wegen Vergewaltigung u.a.
GL
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 20. März 1980 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 8. November 1979 mit den Feststellungen aufgehoben
a) soweit der Angeklagte im Fall II 5 der Urteilsgründe verurteilt worden ist,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat in seinem Antrag vom 7. Februar 1980 ausgeführt:
„Die Verurteilung des Angeklagten im Fall II 5
kann keinen Bestand haben. Die Strafkammer hat
der Zeugin MD geglaubt, daß der Täter in der Tatnacht bereits gegen 0.30 Uhr auf sie getroffen sei (UA S. 15). Die Strafkammer hat aber aufgrund der Aussagen, die die Ehefrau des Angeklagten und ihre Schwester gemacht haben, festgestellt, daß der Angeklagte erst spätestens ab 0.30 Uhr
allein gewesen sei und dann die Zeugin " etwa um 1.00 Uhr getroffen habe (UA S. 34, 35). Diese Feststellungen sind nicht miteinander vereinbar, weil der Angeklagte nicht der Täter gewesen sein kann, wenn die Tat bereits gegen 0.30 Uhr begonnen worden ist und er - der Angeklagte - die Zeugin erst um 1.00 Uhr hätte treffen können. Das Urteil ist daher insoweit aufzuheben.
Dagegen hat die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen II 1 bis 4 keinen ihn benachteiligenden Rechtsfehler erkennen lassen. Daß seine Verurteilung im Fall II 5 auf den Schuldspruch und die Rechtsfolgen in den Fällen II 1 bis 4 von Einfluß gewesen sein könnte, erscheint ausgeschlossen."
Dem tritt der Senat im Ergebnis bei.
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