Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1980

BGH Beschluss vom 04.03.1980 – 5 StR 52/80

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5StR_52/80

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

Heidrun Sch EB aus Su, dort geboren am 1955,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.

BZ,

O3D

I4

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 4.März 1980 nach § 349 Abs.2,4 StPO einstimmig beschlossen;

l. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10.0ktober 1979 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe§

Während der Schuldspruch keinen Rechtsfehler aufweist, kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben, weil seine Begründung widersprüchlich ist. Der Tatrichter berücksichtigt strafschärfend, "daß die Angeklagte noch nie ernsthafte und anhaltende Anstrengungen gemacht hat, gegen ihre Drogenabhängigkeit anzukämpfen". Nach den Feststellungen hat die Angeklagte jedoch - wenn auch vergeblich - versucht, "aus eigener Kraft" von ihrer Sucht loszukommen (UA S.3). Der Tatrichter wertet ferner strafmildernd, "daß die Angeklagte, die seit ihrem 15.Lebens-Jahr drogenabhängig ist und deshalb ihre Berufsausbildung nicht beenden konnte, aus eigener Kraft keine Möglichkeit gehabt hat, einem geordneten persönlichen und beruflichen Lebensweg nachzugehen" (UA S.11). Der jahrelange Drogenkonsum hat bei der Angeklagten "zu einem erheblichen Persönlichkeitsabbau, einer Einschränkung ihrer Willensfreiheit und einer Verminderung ihrer Hemmungsfähigkeit

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geführt" (UA S.11). Daß die Angeklagte eine für sie bestehende Möglichkeit der Therapie ausgeschlagen hat, ergeben die Feststellungen nicht. Unter diesen Umständen durfte der Tatrichter die Unfähigkeit der angeklagten, mit ihrer Drogenabhängigkeit fertig zu werden, nicht strafschärfend berücksichtigen.

Herrmann Fleischmann Horstkotte Rebitzki Niepel