Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1980
BGH Urteil vom 04.03.1980 – 1 StR 833/79
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR_ 833/79 URTEIL Y N
in der Strafsache
gegen
den Bankkaufmann Horst S au aus DD geboren am «az 1941 in WE,
wegen Untreue
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. März 1980, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau,
Herdegen,
Dr. Ulsanmer,
Dr. Maul
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt «EHE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter BD als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 1. Juni 1979 wird verworfen.
Die Kosten der Revision und die durch das
Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse,
Von Rechts wegen
SZ
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in zehn Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Staatsanwaltschaft greift mit der Sachbeschwerde die Verurteilung im Fall C VI der Urteilsgründe sowie den gesamten Strafausspruch an. Das Rechtsmittel, das von der Bundesanwaltschaft nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg.
I. Entgegen der Meinung der Revision bestehen gegen die Annahme eines Gesamtvorsatzes im Fall C VI keine rechtlichen Bedenken. Dieser Vorsatz muß den späteren Verlauf nur insoweit vorweg begreifen, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Tatbegehung in Betracht kommen (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHSt 1, 313, 315; 26, 4, 7). Dahingehende Feststellungen sind dem Urteil zu entnehmen. Dem steht auch nicht entgegen, daß der Angeklagte beim Kauf der Boutiquen (27. Juni und 5. August 1973) noch mit guten Verdienstmöglichkeiten rechnete, jedoch Mitte September 1973 weitere Geldaufwendungen für die Boutiquen für nötig hielt und von da ab zu diesem Zweck Gelder zu veruntreuen begann (UA S. 32, 33). Daß die Kosten der im weiteren Verlauf des Boutiquen-Betriebs erforderlich werdenden Wareneinkäufe der Höhe nach nicht von Anfang an feststanden - und damit auch die Höhe der beabsichtigten Entnahmen zunächst offenblieb - hinderte die Annahme eines Gesamtvorsatzes nicht. Denn ein solcher Vorsatz kann während der ganzen Dauer der Handlungsreihe zu einem auch noch spätere Teilstücke umfassenden Gesamtvorsatz erweitert werden (BGHSt 19, 323, 325; 23, 33, 35).
II. Die Strafzumessung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
41. Der Tatrichter hat auch die Fälle C I, WV, Y und VI nicht als besonders schwer im Sinne des § 266 Abs. 2 StGB angesehen. Entgegen der Ansicht der Revision liegt darin kein Rechtsfehler. Das Landgericht hat die Schadenshöhe ausdrücklich in Betracht gezogen, jedoch bei Würdigung aller den Taten innewohnenden und sie begleitenden Umständen den Normalstrafrahmen als ausreichend angesehen (UA S. 58, 59). Die hierzu angestellten Erwägungen sind rechtlich nicht angreifbar.
2. Dasselbe gilt für die sonstigen Strafzumessungsgründe.
Als wesentlichen Milderungsgrund hat es die Strafkammer gewertet, daß der Angeklagte sich - wenn auch auf lange Sicht, UA S. 57, 58 - von der Hoffnung leiten ließ, den angerichteten Schaden vielleicht doch noch zurückführen zu können (UA S. 58). Diese Wertung lag noch im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens,. Rechtsfehler sind hierbei nicht erkennbar. Zwar trifft es zu, daß nach dem Scheitern des T@B-Projektes der Angeklagte besser daran getan hätte, Konkurs anzumelden, statt die Verpflichtungen der TP-CMEH durch Geldentnahmen zu decken und damit den Schaden der Bank zunächst noch zu vermehren. Andererseits hat der Tatrichter ersichtlich zu Gunsten des Angeklagten in Betracht gezogen, daß auch das TED -Unternehnen der Abdeckung des Schadens dienen sollte, der durch die Kreditüberschreitung des Kunden rg entstanden war (UA S, 14). So gesehen, kann die tatrichterliche Wertung des gesamten Tatbildes "einschließlich des Umfangs der
Veruntreuungen und der Motive des Angeklagten" (UA S, 58) nicht als rechtsfehlerhaft betrachtet werden.
Da die Strafzumessung auch keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen läßt, war die Revision der Staatsanwaltschaft zu verwerfen.
Pikart Loesdau Herdegen
Ulsamer Maul