Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1980
BGH Beschluss vom 28.02.1980 – 4 StR 40/80
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
“1
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 40/80 BESCHLUSS ZELL
in der Strafsache
gegen
Nusret DE aus Po, zevoren an GEEEEEEEEEEED 1956 in Ep (Türkei),
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Februar 1980 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPo beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das
Urteil des Landgerichts Paderborn vom 23, November 1979 dahin geändert, daß der Angeklagte wesen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhinterziehung
(UA S. 4, 5). Deshalb liegt entweder Steuerhinterziehung - bei Einfuhr durch den Angeklagten selbst - oder Steuerhehlerei - bei späterem Erwerb im Inland - vor. Beide Delikte sind gleichschwere Rechtsbrüche und stehen unter derselben Strafdrohung des § 370 Abs. 1 AO (vgl. BGHSt 4, 128, 130), so daß der Angeklagte durch deren wahlweise Feststellung nicht beschwert ist,
Die Herkunft der 20 g Heroin ist offen geblieben
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Salger - Hürxthal Knoblich Ruß Goydke