Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1980

BGH Beschluss vom 28.02.1980 – 4 StR 40/80

4. Strafsenat

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“1

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 40/80 BESCHLUSS ZELL

in der Strafsache

gegen

Nusret DE aus Po, zevoren an GEEEEEEEEEEED 1956 in Ep (Türkei),

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Februar 1980 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPo beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das

Urteil des Landgerichts Paderborn vom 23, November 1979 dahin geändert, daß der Angeklagte wesen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhinterziehung

(§ 370 A0) eder Steuerhehlerei (§ 374 AO) verurteilt ist. Im übrigen wird die Revision verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

(UA S. 4, 5). Deshalb liegt entweder Steuerhinterziehung - bei Einfuhr durch den Angeklagten selbst - oder Steuerhehlerei - bei späterem Erwerb im Inland - vor. Beide Delikte sind gleichschwere Rechtsbrüche und stehen unter derselben Strafdrohung des § 370 Abs. 1 AO (vgl. BGHSt 4, 128, 130), so daß der Angeklagte durch deren wahlweise Feststellung nicht beschwert ist,

Die Herkunft der 20 g Heroin ist offen geblieben

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Salger - Hürxthal Knoblich Ruß Goydke