Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1980
BGH Beschluss vom 27.02.1980 – 2 StR 635/79
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
E70
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 635/79 BESCHLUSS 22.12 U |
in der Strafsache
gegen
1. den Baumaschinenführer Christian Gottfried W EEEEEEEEEEED aus Po, dort geboren am @. EB 1951, zur Zeit
in Untersuchungshaft, 2. den Kraftfahrzeugmechaniker Hans Jürgen B EB aus Rottenbuch, geboren an @. EB 1944 in BI,
wegen Bandendiebstahls u. a.
orF
BLG
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 27. Februar 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten BEP wird
II.
III.
das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 16. März 1979 mit den Feststellungen aufgehoben,
1. soweit der Angeklagte wegen Hehlerei (Fall 4 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist,
2. im Ausspruch über die gegen ihn verhängte Gesamtstrafe.
Auf die Revision des Angeklagten WED wird das vorgenannte Urteil
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte WER des Bandendiebstahls in fünf Fällen sowie des Diebstahls in einem Fall schuldig ist,
2. im Ausspruch über die gegen ihn im Fall 8 der Urteilsgründe festgesetzte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe
mit den jeweiligen Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
SA - 3 -
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten BEER wegen Bandendiebstahls in vier Fällen, Diebstahls in drei Fällen und wegen einer Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren, den Angeklagten WEEEEEBD wegen Bandendiebstahls in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
« Die beiden Angeklagten rügen mit ihren Revisionen Verletzung sachlichen Rechts. Der Angeklagte WEEEEEB beanstandet außerdem das Verfahren. ‚Ihre Rechtsmittel haben teilweise erfols.
I. Die Urteilsfeststellungen tragen nicht die Verurteilung des Angeklagten BEP wegen Hehlerei. Nach ihnen hatte SIEB einen von ihm gestohlenen BMW dem gesondert verfolgten RB "anvertraut", der ihn in seiner Garage abstellte. Als diesem die "Verwahrung" des Pkws zu gefährlich wurde, nachdem er wegen des Verdachts des Kraftfahrzeugdiebstahls festgenommen worden war, stellte der Angeklagte BB in Kenntnis dieser Umstände das Fahrzeug vorübergehend bei Bekannten unter, benutzte es auch einmal und verwandte später Teile des Autos zur Reparatur seines eigenen BMW. Das Landgericht geht in seiner rechtlichen Würdigung davon aus, daß der Angeklagte das Kraftfahrzeug von SEE übernommen habe. Abgesehen davon, daß diese Feststellung nicht mit jenen anderen in Einklang zu bringen ist, kann ihr auch nicht entnommen werden, daß der Angeklagte das Fahrzeug im einverständigen Zusammenwirken mit dem Vordermann zur eigenen Verfügungs-
gewalt erhalten hat. Dies wäre hier aber Voraussetzung
für die Erfüllung des Hehlereitatbestands. Die Verurteilung des Angeklagten unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt kann daher nicht bestehen bleiben. - Ob er sich einer Unterschlagung des Autos schuldig gemacht hat, wird in der zukünftigen Hauptverhandlung zu entscheiden sein. - Die Aufhebung der wegen Hehlerei festgesetzten Einzelstrafe hat auch die Aufhebung der gegen den Angeklagten Baiih verhängten Gesamtstrafe zur Folge. E Fu
II. 1. Mit Recht wendet sich der Angeklagte WEHEN gegen seine Verurteilung wegen Bandendiebstahls im Fall . 8 der Urteilsgründe. Da er bei dem Diebstahl des Fahrzeugs in diesem Fall nicht anwesend gewesen ist, sondern das Auto erst einige Kilometer von Tatort entfernt übernommen hat, fehlt es bei ihm an dem für die Annahme des Tatbestands des Bandendiebstahls notwendigen örtlichen Zusammenwirken. Sein Tatbeitrag erfüllt jedoch den Tatbestand des Diebstahls. Der Senat hat den Schuldspruch "Sntsprechend geändert. Diese Änderung erfordert die Aufhebung der in diesem Fall bestimmten Einzelstrafe und . denit auch der gegen den Angeklagten WEREEEEED verhängten
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BZG -5-
Gesanmntstrafe. Es ist nicht auszuschließen, daß das Landgericht auf der Grundlage dieser anderen rechtlichen Würdigung eine geringere Strafe festgesetzt hätte.
2. Bei der Bildung der neuen Gesamtstrafe wird das Landgericht zu prüfen haben, ob die Einzelstrafen aus den früheren Verurteilungen des Angeklagten vom 24. November 1977 sowie vom 11. April 1978 einzubeziehen sind.
III. Im übrigen sind die Revisionen der Angeklagten offensichtlich unbegründet.
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