Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1980

BGH Beschluss vom 26.02.1980 – 5 StR 829/79

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Kersten T aus HB, geboren am EN 1955 in DEE,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Raubes u.a.

Po ou

„er 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 26.Februar 1980 nach 8 349 Abs.2,4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11.Juli 1979 in sämtlichen Strafaussprüchen . mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe§

Während die Schuldsprüche der rechtlichen Nachprüfung standhalten, haben die Strafaussprüche keinen Bestand. Die Strafschärfung wegen Rückfalls (§ 48 StGB) konnte der Tatrichter nicht auf die Urteile vom 9.März 1977 und vom 22.April 1977 stützen, weil die am 22.April 1977 abgeurteilte Tat vor dem Urteil vom 9.März 1977 begangen worden war (vgl. BGH NJW 1971,2318). Die Beantwortung der Frage, ob die Anwendung des § 48 StGB auf die im Jahre 1974 ergangenen Entscheidungen gestützt werden kann, obliegt dem Tatrichter. Da der Tatrichter auch in den Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe das Vorliegen der Rückfallvoraussetzung im

Sinne des § 48 StGB strafschärfend berücksichtigt hat

(UA S.24,25), müssen sämtliche Strafaussprüche und mit ihnen die hohe Gesamtstrafe aufgehoben werden. Hinsichtlich der Einzelstrafe im Fall 2 der Urteilsgründe durfte,auch

im Hinblick auf § 250 Abs.2 StGB, nicht offen bleiben, ob die benutzten Gaspistolen schußbereit gewesen sind oder nicht.

Herrmann Fleischmann Schuster

Horstkotte Niepel