Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1980
BGH Urteil vom 26.02.1980 – 5 StR 822/79
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 822/79 02% «
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
Klaus-Dieter DB ms aus HE, dort geboren am Ein 1949,
zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
- Sachbezeichnung: Heß u.a. -
wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26.Februar 1980, an der teilgenommen haben:
für
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Schuster Horstkotte Dr.Niepel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt WEN in der Verhandlung, Bundesanwalt lßf pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten Dil gegen
das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3.Juli 1979 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
3 ?
Gründe§
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Das gilt auch, soweit es die Entscheidung über die Höhe des Tagessatzes (§ 4O Abs.2 StGB) betrifft. Das Landgericht hat bei der Bestimmung des Tagessatzes von 25 DM ersichtlich die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des - zur Zeit der Verurteilung nicht einkommenslosen - Angeklagten DEN zugrunde gelegt. Ein Rechtsfehler tritt dabei nicht zutage.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Sache insoweit an den Tatrichter zu verweisen, als nicht über eine Zahlungserleichterung befunden worden ist.
Herrmann Fleischmann Schuster
Horstkotte Niepel