Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1980
BGH Beschluss vom 12.02.1980 – 5 StR 17/80
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
olF tR_17/80 v
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Wolfgang Hi
aus BEE, dort geboren am EEE 1940,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
- 2 - II
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 12.Februar 1980 gemäß § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23.0ktober 1979 mit den Feststellungen aufgehoben,
Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Jugendkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.,.
Gründe§
Das Landgericht hat den Hilfsbeweisamtrag des Verteidigers, ein Gutachten über die Zeugentüchtigkeit und Glaubwürdigkeit des 15jährigen Danıe! TB einzuholen, mit der Begründung abgelehnt, ein solches G,tachten sei für die Entscheidung ohne Bedeutung. "Selbst wenn der Sachverständige gegen die allgemeine Glaubwürdigkeit DMnıel 'S, keine Bedenken erheben sollte, so ist es ihm doch versagt, darüber zu entscheiden, welcher der beiden Zeugen,nämlich Mare! oder Dän:el, im fraglichen Fall die Wahrheit gesagt hat. Dies zu entscheiden ist ausschließlich Sache des Gerichts. Insoweit wäre dieses Beweismittel sogar völlig ungeeignet, weil es der Sachaufklärung nicht dienen kann (vgl. Kleinknecht Annm.56 zu § 244 StPO), und der Antrag wäre auch deswegen abzulehnen". Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Freilich hat der Sachverständige nicht zu entscheiden, welcher Zeuge die Wahrheit gesagt hat und welcher nicht. Er kann aber seine Beobachtungen und sein Erfahrungswissen auch zu dieser Frage aufzeigen und damit dem Gericht Hinweise geben, die es bei seiner Entscheidung verwerten kann. Sein Gutachten kann daher sehr wohl zur Sachaufklärung beitragen. Das Landgericht hat dieses ersichtlich verkannt. Unter diesen Umständen kann auch der anschließende Hinweis auf die eigene Sachkunde der Strafkammer die Ablehnung des Hilfsbeweisamtrages
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nicht rechtfertigen, nachdem das Landgericht zur Glaubwürdigkeit des etwa gleichaltrigen Belastungszeugen MariO einen Sachverständigen gehört und die Entscheidung auch auf dessen Gutachten gestützt hat.
Da das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensfehler beruhen kann, war es aufzuheben und die Sache an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.
Herrmann Schuster Fuhrmann
Horstkotte Rebitzki