Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1980

BGH Beschluss vom 31.01.1980 – 2 StR 768/79

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Als PDF speichern

3

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 768/79 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

den Kaufmann Wilhelm Hubert Wilbert S gie» aus Ad, dort geboren am EEE 1912,

wegen Steuerhinterziehung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen von

9. Juli 1979 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

1. soweit der Angeklagte wegen Vorenthaltung von Beitragsteilen verurteilt worden ist,

2. im gesamten Strafausspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Prüfung des Urteils ergibt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler, soweit er der Steuerhinterziehung in zwei Fällen schuldig gesprochen ist. Jedoch können auf die Sachbeschwerde die Verurteilung wegen Vorenthaltung von Beitragsteilen und der Strafausspruch nicht bestehenbleiben.

1. Eine Verurteilung wegen Vorenthaltung von Arbeitnehmeranteilen nach den §§ 529, 1428 RVO und den anderen von der Strafkammer angeführten Vorschriften setzt nach

1%

dem klaren Gesetzeswortlaut voraus, daß der zur Abführung der Anteile verpflichtete Arbeitgeber diese tatsächlich einbehalten hat. Das war - jedenfalls nach den bisherigen

Feststellungen - nicht der Fall (vgl. z.B. Erbs-Kohlhasas, Strafrechtliche Nebengesetze, RVO § 529 Anm. 1, 6).

2. Der Strafausspruch ist schon deshalb im ganzen aufzuheben, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Einzelstrafe wegen Vorenthaltung von Beitragsteilen auch die Höhe der anderen Einzelstrafen beeinflußt hat. Hiervon abgesehen enthalten die Strafzumessungsgründe Erwägungen, die der sachlichrechtlichen Nachprüfung nicht standhalten. So ist kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, "die erst 1975 gegründete Firma, die nur ein Stammkapital von 20 000,- DM hatte", zum Nachteil des Angeklagten als nicht erhaltungswürdiges Unternehmen zu bewerten (UA S. 9). Auch liegt ein Widerspruch darin, dem Angeklagten ein hohes Maß an Bedenkenlosigkeit und hohe kriminelle Energie anzulasten, während nach den Feststellungen sein Bestreben vorwiegend dahin ging,

ohne "übermäßiges Profitstreben" die von seinen Auftraggebern gesetzten Termine einzuhalten und seine Firma zu retten.

Schumacher Mösl Müller

Meyer Theune