Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1980

BGH Beschluss vom 29.01.1980 – 1 StR 778/79

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 778/79 BESCHLUSS 29]4

in der Strafsache

gegen

den Fotografen und Möbelschreiner Mustafa D «ums aus FE, geboren an GE 1955 in

COEEEB (Türkei), zur Zeit in Haft,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

PAR

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am

29. Januar 1980 gemäß § 349 Abs. 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das

Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 4. Juli 1979 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamnmer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Nach den Feststellungen (UA S. 3) soll sich der Angeklagte vom 2. bis 28. Dezember 1978 in Untersuchungshaft befunden haben. Damit ist die Feststellung nicht zu vereinbaren, daß der Angeklagte „etwa Mitte Dezember 1978" einem anderen Türken 5 g Heroin zum Weiterverkauf übergeben habe (UA S. 5). Die naheliegende Möglichkeit eines Schreibfehlers bei Angabe der Haftzeit (die Auskunft der JVA Frankfurt/Main vom 2. Juli 1979 - Bd. II Bl. 177, 184 - spricht von einer Haft vom 2. bis 28. Dezember 1977) vermag den Widerspruch nicht auszuräumen, weil der Angeklagte sich jedenfalls auch vom 16. Oktober 1978 bis zur Hauptverhandlung ununterbrochen in Haft befand (Bd. II Bl. 161). Für die Annahme eines weiteren Schreibfehlers bei Angabe der Tatzeit liegen keine Anhaltspunkte vor.

Da dem Angeklagten eine fortgesetzte Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zur Last liegt, zwingt die-

se Unstimmigkeit zur Aufhebung des Urteils im vollen Umfang. Der Tatrichter hat Gelegenheit, sich auch im übri- ‘gen um genauere Feststellungen der Tatzeitpunkte zu bemühen.

Pikart Loesdau Zipfel Herdegen Ulsamer