Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1980

BGH Beschluss vom 15.01.1980 – 5 StR 672/79

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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0905

5_utR_ 672/79

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

den Techniker Samir Helmi S EB :1ias Ahamed Ali Sl aus DEE (Syrien), geboren 1942 in ZUM (Libanon),

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

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- 2. er

Der 3.Strafsenat des SunuesgerichtLshoıs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 15. Januar 1980 gemäß § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4.Mai 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zur Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine Revision rügt Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die Verfahrensbeanstandungen und die sachlichrechtlichen Einzelangriffe sind offensichtlich unbegründet. Dagegen führt die Sachbeschwerde zur Aufhebung des Urteils.

Nach den Gründen beruhen die Schuldfeststellungen vor allem auf der Aussage des Zeugen Issam Sc. Die Strafkammer findet für ihre Überzeugung "von der Wahrhaftigkeit der Bekundungen ... auch darin" eine "Stütze, daß der Angeklagte schon wiederholt mindestens in den Zusammenhang mit Rauschgiftgeschäften gebracht worden ist. Er ist sowohl in seiner Heimat wie auch in der DDR wegen Rauschgiftvergehen inhaftiert gewesen und gegen ihn ist wegen dringenden Verdachts des Heroinhandels vom Amtsgericht Heidelberg ein Haftbefehl erlassen worden" (UA S.20). Diese Beweiserwägung begegnet schon deshalb durchgreifenden Bedenken, weil sie auf einen Kreisschluß hinausläuft. Die von der Strafkamner hier mit herangezogene Annahme, daß der Angeklagte in der Deutschen Demokratischen Republik wegen

- 3%.

Rausch;iftvergehens - "nach einer entsprechenden Verurteilung" (UA S.16) - inhaftiert gewesen sei, beruht allein auf der Aussage des Zeugen (UA S.15/16) und setzt daher voraus, was sie mit belegen soll, nämlich deren Richtiskeit. Fehlerhaft ist weiter, daß die Strafkammer auch auf das Bestehen des Haftbefehls des Amtsgerichts Heidelberg abstellt. Aus ihm ergab sich lediglich der

- wenn auch dringende - Verdacht, daß der Angeklagte sich des ihm in jenem Verfahren zur Last gelegten Rauschgiftdelikts schuldig gemacht hat. Der Tatrichter darf aber zum Nachteil eines Beschuldigten nur aus erwiesenen Tatsachen Schlüsse ziehen.

Herrmann Fleischmann Fuhrmann

Rebitzki Niepel