Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1980

BGH Urteil vom 15.01.1980 – 1 StR 759/79

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 759/79 URTEIL 1E]4,

in der Strafsache

gegen

Walter Hm zus NE, zeoren an I BED in DB, zur Zeit in Haft,

wegen Totschlags

vom 15. Januar 1980, an der teilgenommen haben:

als beisitzende Richter, Bundesanwalt in der Verhandlung, Staatsanwalt > pei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt aus “On

als Verteidiger, Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 20. Juli 1979 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurüickverwiesen,

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zur Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt, Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts, Sie hat zum Strafausspruch Erfolg.

Der Schuldspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken, Die Revision erhebt hierzu auch keine ausdrücklichen Beanstandungen. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben. Auf die insoweit erhobene Verfahrensrtige kommt es nicht an, weil die Sachbeschwerde durchgreift,

Das Landgericht hat § 213 StGB nicht angewendet. Es ist nicht auszuschließen, daß die hierzu angestellten Erwägungen durch Rechtsfehler beeinflußt sind.

Das Schwurgericht verneint eine schwere Beleidigung im Sinne der ersten Alternative des § 213 StcB allein mit dem Hinweis: „Im Hause HE wurde häufig heftig, auch unter dem Austausch von Tätlichkeiten, gestritten" (UA Ss, 26). Damit ist nicht ausreichend dargetan, daß die Äußerungen des Tatopfers bei der letzten Auseinandersetzung unnittelbar vor der Tat (UA S. 15), die den Angeklagten kränkten (UA S. 26), schwere Beleidigungen waren, die den Angeklagten empfindlich treffen mußten.

Frühere Vorfälle will das Landgericht nicht berücksichtigen, weil sie nicht „Auslöser! der Tat gewesen seien (UA S, 25/26). Es ist zu besorgen, die Kammer habe verkannt, daß nach ständiger Rechtsprechung des Bun-

desgerichtshofs die Voraussetzungen der ersten Alternative des § 213 StGB auch dann erfüllt sein können, wenn zwar das Verhalten des Opfers unmittelbar vor der Tat für sich allein betrachtet keine schwere Beleidigung darstellt, dennoch aber den Angeklagten zum Zorne reizte und auf

der Stelle zur Tat hinriß, weil es nach einer Reihe von Kränkungen gleichsam nur noch „der Tropfen war, der das Faß zum Überlaufen brachte" (BGH, Urteil vom 4. Dezenber 1979 - 1 StR 581/79 - m.w.N.).

Das Landgericht hält den Angeklagten nicht für schuldlos an den Beschimpfungen, weil er, obwohl ihm seine geschiedene Frau zu verstehen gegeben hatte, daß sie nichts mehr mit ihm zu tun haben wollte, sich Einlaß verschafft und damit begonnen habe, sie mit Vorwürfen zu überhäufen (UA S. 26). Diese Wertung wird den Gesamtumständen der beiderseitigen Beziehungen nicht gerecht; sie verträgt sich vor allem nicht ohne weiteres mit der Feststellung, daß der Angeklagte mit seiner Frau, mit der er fünf Kinder hatte, mehr als 15 Jahre zusammenlebte, und zwar auch noch jahrelang nach der Scheidung (UA S. 8), und daß er auch in den Tagen bis unmittelbar vor der Tat trotz mehrfacher Auseinandersetzungen mit ihr - auch auf ihre Initiative (UA S. 10) - wiederholt geschlechtlich verkehrt hat (UA S. 10/11). Hiermit hätte sich das Landgericht schon in diesem Zusammenhang näher auseinandersetzen müssen.

Insbesondere halten aber auch die Erwägungen, mit denen der Tatrichter das Vorliegen der zweiten Alternative der Vorschrift verneint, rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht 15ßt neben der Art der Tat-

ausführung und der räumlichen Nähe der Kinder zu Lasten des Angeklagten u.a. ins Gewicht fallen: „Er (der Angeklagte) hatte kein moralisches Recht, sein Motiv war letztendlich geprägt durch Eigensucht", Was das Schwurgericht in diesem Zusammenhang unter dem Begriff „moralisches Recht" verstanden wissen will, ist nicht dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich. Der Annahme, das Motiv des Angeklagten sei „letztendlich geprägt durch Eigensucht", stehen wiederum Feststellungen gegenüber, die damit schwer vereinbar sind. So lebte er auch während und, wie bereits hervorgehoben, noch Jahrelang nach der Scheidung (1973/74) mit der Frau und den Kindern zusammen; in dieser Zeit wurde ein weiteres Kind geboren (UA S. 8). Als die Freu schließlich ein Verhältnis mit dem 10 Jahre jüngeren Ernst begonnen hatte, beantragte der Angeklagte zwar auf. Vorschlag der Frau, das Sorgerecht über die Kinder auf ihn zu übertragen (vA S. 11), war aber offenbar bestrebt, mit der Frau und den Kindern das Familienleben fortzusetzen (va Ss. 11, 12). Die bisherigen Feststellungen legen den Schluß nahe, daß es dem Angeklagten zumindest wesentlich auch darum ging, die Familie zu retten und seine geschiedene Frau davon abzubringen, die Kinder zu Gunsten ihres Lieb-

habers zu verlassen. Auch diesen entlastenden Umstand hat das Landgericht nicht erkennbar erwogen.

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