Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1979
BGH Urteil vom 05.12.1979 – 2 StR 548/79
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 548/79 URTEIL FAR
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Michael S EEE aus De zeboren
am EEE 1960 in FEED, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
-2- MG
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 5. Dezember 1979 in der Sitzung von 7. Dezember 1979, an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof . Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Dr. Mösl Dr. Müller B. Maier als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. GEW in der Verhandlung vom 5. Dezember 1979,
Richter am Kammergericht Dr. GE bei der Ver-
| kündung vom 7. Dezember 1979 als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr EN aus EEE in der Verhandlung vom 5. Dezember 1979 als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte EEE in der Verhandlung vom 5. Dezember 1979,
Justizhauptsekretär Wei der Verkündung vom 7. Dezember 1979
als Urkundsbeamte: der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten SED wird das Urteil des Landgerichts - Jugendkammer - in Limburg/Lahn vom 31. Mai 1979,
-3- uLd
soweit es ihn betrifft, im Strafaus-
spruch mit den Feststellungen aufge-
hoben und die Sache insoweit zu neuer . Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels,
an eine andere Jugendkammer des Land-
gerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Jugendkammer hat den Angeklagten der Körperverletzung mit Todesfolge schuldig gesprochen und - zugleich für die Taten, wegen deren durch ein rechtskräftiges anderes Urteil die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden war - zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist zum Schuldspruch unbegründet, führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte den stark angetrunkenen Theo HB gelegentlich einer Auseinandersetzung zwischen diesem und dem Mitangeklagten WED gemeinsam mit WEB durch Faustschläge und Fußtritte an Kopf und Hals so schwer verletzt, daß Ho, für den Angeklagten vorhersehbar, alsbald starb.
-L-
Die Jugendkammer hat für eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten keine hinreichenden Anhaltspunkte gesehen. Zwar hat sie festgestellt, daß durch falsche Erziehung in Elternhaus und Schule die Entwicklung des Angeklagten verzögert und seine soziale Anpassungsfähigkeit beeinträchtigt worden ist. Sie hat weiter berücksichtigt, daß er von HB über Monate hinweg schwere Demütigungen und kurz vor der Tat eine Beleidigung hatte hinnehmen müssen und nunmehr durch die sich bietende Gelegenheit zu der Rachehandlung veranlaßt wurde. Sie hat jedoch der Fehlentwicklung keinen Krankheitswert beigemessen und den Angeklagten auch im übrigen als geistig gesund erachtet (UA S. 35). Aus seinem Verhalten vor und nach der Tat hat die Jugendkammer geschlossen, "daß er jederzeit in der Lage war, zu erkennen, was vor sich ging, und entsprechend dieser Erkenntnis zu handeln" (UA S. 35, 36), bzw. "daß SW jederzeit wußte, was er tat und was um ihn herum geschah" (UA S. 37). Zu dieser Beurteilung ist die Jugendkammer "entgegen der Ansicht des Sachverständigen" gekommen. Über das Gutachten hat sie lediglich mitgeteilt, daß der Sachverständige "eine schwere seelische Abartigkeit bei dem Angeklagten Staudt nicht ausschließen wollte, die zu einer Verminderung der Steuerungsfähigkeit geführt haben könne"; dem Zusammenhang ist zu entnehmen, daß damit, wie in § 21 StGB vorausgesetzt, eine erhebliche Verminderung gemeint war.
Diese Begründung für die Nichtanwendung des § 21 StGB begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar muß sich der Tatrichter zu allen Fragen eine eigene Überzeugung bilden, je nach Sachlage also auch im Widerspruch
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zu einem Sachverständigengutachten. In einem solchen Fall muß er aber im einzelnen die gegensätzlichen Beurteilungsgrundlagen und Schlußfolgerungen aufzeigen und sich mit der abgelehnten Ansicht auseinandersetzen, so daß das Revisionsgericht beurteilen kann, ob der Tatrichter auf Grund ausreichender eigener Sachkunde
in vertretbarer Weise zu seiner dem Gutachten widersprechenden Überzeugung gelangt ist. Daran fehlt es hier.
Die Jugendkammer teilt nicht mit, welche Abartigkeit der Sachverständige angenommen hat und wie er deren Grad sowie die Erheblichkeit der Verminderung der Steuerungsfähigkeit begründet hat. Dementsprechend ist nicht zu erkennen, in welchem Umfang die Jugendkammer vom Gutachten abgewichen ist und ob ihre Erwägungen gegenüber denen des Sachverständigen standhalten (BGH, GA 1977, 275).
Unabhängig davon wecken die Erörterungen zur Frage der Schuldfähigkeit schon für sich allein wegen ihrer Ungenauigkeit und Unvollständigkeit Zweifel, ob die Jugendkammer die Umstände, die für die Anwendung des § 21 StGB maßgeblich sind, zutreffend gewertet hat.
Die oben im Wortlaut wiedergegebenen Urteilsausführungen bedeuten nur, daß der Angeklagte nicht schuldunfähig war, sondern Einsichts- und Hemmungsvermögen hatte. Sie besagen aber nichts über den Grad dieser Fähigkeiten und schließen eine erhebliche Verminderung nicht aus. Weiter geben die von der Strafkammer hierzu erörterten Gesichtspunkte nur eine Erklärung für das Rachebedürfnis des Angeklagten
und seinen plötzlichen Ausbruch, belegen aber nicht das Vorhandensein von Hemmungsvermögen. Dem entspricht es,
daß in der als zusammenfassende Beurteilung gedachten Formulierung UA S. 37 die Steuerungsfähigkeit, um die
es hier insbesondere geht, noch nicht einmal angesprochen wird.
-6 - Die aufgezeigten Unzulänglichkeiten stellen einen sachlich-rechtlichen Mangel dar, der zur Aufhebung des Strafausspruchs nötigt.
Schumacher oo Willms Mösl
Müller Maier