Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1979
BGH Beschluss vom 20.11.1979 – 5 StR 714/79
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 _ StR _714/79
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
den landwirtschaftlichen Lohnunternehmer
Antonius D EEE aus Fo.
geboren am MS EEEED 1955 in Fe. zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergewaltigung
- 2. ABER
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 20.November 1979 gemäß § 349 Abs.& StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 5.Februar 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Hannover zurückverwiesen,.
Gründe§
Die Revision hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Die Urteilsfeststellungen ergeben eine Reihe von Umständen die jedenfalls gegen die Annahme eines vorsätzlichen Handelns des Angeklagten sprechen. Die Mutter der 19jährigen Gabriele REED hatte am Abend des Einzugs der Familie RB in das Haus des Angeklagten davon gesprochen, daß dieser ihre Tochter heiraten könne. Bereits kurze Zeit darauf ließ sich Gabriele ReEED mit dem Angeklagten geschlechtlich ein. Bis zum 25.April 1978 hatte sie mit ihm wiederholt Geschlechtsverkehr. Eine Weile nachdem sich der Angeklagte in der Nacht zum 26.April 1978 zu ihr ins Bett gelegt hatte, streifte sie die von ihr zunächst noch anbehaltene Strumpfhose ab. Um in dieser Nacht zum ersten Geschlechtsverkehr mit ihr zu gelangen, brauchte er ihr nur den Schlüpfer auszuziehen und sie von der Seite auf den Rücken zu drehen. Nach dem Geschlechtsverkehr blieb Gabriele ReiiilB im Bett liegen. Als er zwei Stunden später erneut von ihr den Geschlechtsverkehr wünschte, bestand ihre Reaktion allein darin, daß sie äußerte, sie habe Angst, und daß sie "auch ein bißchen weinte" (UA S.9). Sein Ziel erreichte er, nachdem er mit seinen Beinen die des Mädchens gespreizt hatte. Die Mutter der Gabriele ReiiB war die gesamte Zeit über im selben
- 3.
- b) _ . Ei FE
Zimmer anwesend. Sie ist von ihrer Tochter nicht um Hilfe gegen den Angeklagten gebeten worden und ist, obwohl sie die Vorgänge verfolgte, nicht von sich aus eingeschritten.
Alle diese Umstände legen die Möglichkeit nahe, daß der minderbegabte und in der Tatnacht stark angetrunkene Angeklagte die schwachen Abwehrversuche der Gabriele N] nicht als ernsthafte Ablehnung des Geschlechtsverkehrs mit ihm erkannt hat. Sie bedurften eingehender Prüfung hierauf. Daß die Strafkammer sie einer solchen Prüfung unterzogen hat, lassen die Urteilsgründe nicht erkennen. Sie teilen allein das Ergebnis der tatrichterlichen Würdigung nit.
Auf diesem Mangel kann das Urteil beruhen. Daher war es aufzuheben und war die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Herrmann Schuster Fuhrmann
Rebitzki Niepel