Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1979

BGH Beschluss vom 15.11.1979 – 4 StR 596/79

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 596/79 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

den Maurer Frark J EB aus Bi, geboren am ED. EEED 1947 in Dem,

wegen versuchten Diebstahls

3L -2-

Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. November 1979 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 21. Mai 1979 im Strafausspruch mit den

Feststellungen aufgehoben.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache

zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls im besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts. Sie hat im Strafausspruch Erfolg.

Im Schuldspruch läßt das Urteil Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben.

Das Landgericht hat bei der Strafzumessung nicht nur zuungunsten des Angeklagten berücksichtigt, daß er ein-

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schlägig vorbestraft ist und die Tat während der laufenden Bewährungszeit begangen hat, sondern auch,

daß bei ihm "zudem eine erhebliche Rückfallgeschwindigkeit zu verzeichnen" sei (UA 18). Dieser zusätzliche Strafzumessungsgesichtspunkt wird von den Feststellungen nicht getragen.

Der Angeklagte ist nur einmal vorbestraft. Das Amtsgericht Herford verurteilte ihn am 29. Oktober 1974 wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach Widerruf der Strafaussetzung - der Grund hierfür ist nicht festgestelit - verbüßte der Angeklagte einen Teil der Freiheitsstrafe. Am 21. Juli 1978 wurde er bedingt aus der Strafhaft entlassen. Am 9. Dezember 1978 beging er die im vorliegenden Verfahren abgeurteilte Straftat.

Aus diesen Feststellungen ist zu entnehmen, daß der Angeklagte sich zwischen den am 29. Oktober 1974 abgeurteilten Taten und der neuen Straftat erheblich länger als drei Jahre in Freiheit befunden hat, ohne erneut straffällig zu werden. Dieser Sachverhalt er-

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laubt es nicht, bei der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten von einer erheblichen Rückfallgeschwindigkeit auszugehen.

Salger Hürxthal Knoblich

Ruß Engelhardt