Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1979
BGH Beschluss vom 31.10.1979 – 4 StR 564/79
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 564/79 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Hilfsarbeiter Hans-Jürgen H IB aus P1 GEHE, geboren am WW. EEEEP 1954 in DE,
wegen versuchten Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 31. Oktober 1979 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom
20. Juni 1979 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, der die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
Da eindeutige Feststellungen zur inneren Tatseite fehlen, kann die Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung keinen Bestand haben.
Die Strafkammer stellt lediglich fest, der Angeklagte habs nach der Art der Ausführung des gegen das Tatopfer gerichteten Messerstiches "keinerlei gerechtfertigtes Vertrauen" haben können, daß der Stich nicht zum Tode führte (UA 5). Dies reicht für die Annahme, der Angeklagte habe "daher zumindest mit bedingtem Tötungsvorsatz" gehandelt (UA 6), nicht aus. Zwar ist es grundsätzlich zulässig, aus
der Art einer Angriffshandlung auf einen Tötungsvorsatz des Täters zu schließen (vgl. BGH, Beschlüsse vom
7. März 1979 - 3 StR 43/79 - und vom 10. Mai 1979
- 4 StR 116/79). Durch die wiedergegebene Feststellung des Landgerichts wird aber die Möglichkeit offengelassen, daß der Angeklagte ein - wenn auch nach Auffassung der Strafkamnmer ungerechtfertigtes - Vertrauen darauf, sein Stich werde nicht tödlich sein, tatsächlich hatte. In diesem Fall könnte ihm im Hinblick auf einen tödlichen Erfolg nur Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden; da dieser Erfolg nicht eingetreten ist, käme dann nur eine Bestrafung wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 223 a StGB in Betracht.
Salger Spiegel Hürxthal Engelhardt Goydke