Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1979

BGH Urteil vom 31.10.1979 – 2 StR 539/79

2. Strafsenat

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44 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 539/79 URTEIL 34,40: | |

in der Strafsache

gegen

Saban ÜD aus OD, geboren an GE 1955

in HOEEEEEB (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

009

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Oktober 1979, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Willms

Dr. Müller

Dr. Meyer

Theune

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr.

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ip

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts (Jugendkammer) Frankfurt/Main vom 12. Februar 1979, soweit es den Angeklagten ÜCEW petrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Jugendkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

- 3.

NS N

Gründe§

Das Landgericht hat den zur Tatzeit 18 Jahre alten Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer auf den Strafausspruch beschränkten, vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist begründet. Wie sich aus Seite 41 UA ergibt, hat das Landgericht übersehen, daß bei Heranwachsenden das Höchstmaß der Jugendstrafe nicht fünf, sondern (allgemein) zehn Jahre beträgt (§ 105 Abs. 3 JGG). Da nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, daß das Landgericht bei Anwendung des richtigen Strafrahmens auf eine höhere Jugendstrafe erkannt hätte, muß der Strafausspruch aufgehoben werden.

Schumacher willms Müller Meyer Theune