Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1979
BGH Urteil vom 31.10.1979 – 2 StR 528/79
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR_528/79 | URTEIL A110:
in der Strafsache
gegen
den Studenten Mohamed-Gabr-Mohamed HB aus
FEED, geboren am AED 1952 in 7
Ägypten,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Oktober 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Dr. Müller Dr. Meyer Theune als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. EB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 29. De-
zember 1978 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Nach den Feststellungen war der Angeklagte an der Anbahnung eines Heroingeschäfts beteiligt, das auf einen Umsatz von 100 Gramm dieses Betäubungsmittels abzielte. In diesem Zusammenhang übergab er einem als Vermittler
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eingeschalteten Mitangeklagten ein halbes "scene-Gramm" Heroin zur Probe. Das Landgericht hat ihn deshalb wegen unerlaubter Abgabe eines Betäubungsmittels (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 BetMG) zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und diese Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Von dem Vorwurf des Handeltreibens mit Heroin hat es den Angeklagten freigesprochen, weil es seine Einlassung, er sei auf das Geschäft nur zum Schein eingegangen, um den Verhandlungspartnern ihr Geld wegzunehmen, nicht widerlegen konnte.
Die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision ist zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet. Hinsichtlich des Strafausspruchs könnten Bedenken bestehen, weil die Strafkammer "die als kriminell zu wertenden Beweggründe und Ziele, die der Angeklagte nach seiner Einlassung verfolgte", strafschärfend berücksichtigt hat. Die Bundesanwaltschaft hat darin einen zur Aufhebung des Strafausspruchs zwingenden Verstoß gegen den Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten!" gesehen, als sie eine Entscheidung nach § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beantragte. Der Senat kann dem im Ergebnis nicht beitreten; denn nach den Feststellungen verhielt es sich so, daß der Angeklagte auf jeden Fall einen strafbaren Zweck verfolgte. War er ernstlich darauf aus, das Heroingeschäft zu vermitteln, so mußte er sich wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln strafbar machen. Kam es ihm darauf an, das Geschäft nur zum Schein zu fördern, um den Vertrags-
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partnern ihr Geld ohne Gegenleistung abzunehmen,
so zielte sein Tun auf die Begehung eines Betruges
ab. Diese alternativ denkbare kriminelle Zielsetzung durfte die Strafkammer bei der Strafzumessung selbstverständlich zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigen. Der Senat hält es für ausgeschlossen, daß sie bei dieser den Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" achtenden Betrachtungsweise auf eine geringere Strafe erkannt hätte. Er sieht deshalb die Revision auch zum Strafausspruch als unbegründet an.
Schumacher willms Müller
Meyer Theune