Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1979
BGH Urteil vom 31.10.1979 – 2 StR 407/79
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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og
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 407/79 URTEIL 0.
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Karl-Heinz KB zus Te,
geboren am EB 9:5 in CO. zu:
Zeit in Haft,
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
-2-. 3Z
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Oktober 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Dr. Müller Dr. Meyer Theune als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt GW aus ED
als Verteidiger,
Justizangestellte EEE
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts) Darmstadt vom 8. Februar 1979 mit den zuge-
hörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge - unter Annahme eines minder schweren Falles - zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Die Staatsanwaltschaft greift das Urteil mit der Sachrüge an, sie hat Erfolg.
Die knappen Darlegungen in dem angefochtenen Urteil zur inneren Tatseite ermöglichen dem Senat nicht die sichere Prüfung, ob das Landgericht den Tötungsvorsatz rechtsfehlerfrei verneint hat.
Nach den Feststellungen war der Angeklagte darüber, daß ihm Bi an seinen Geschlechtsteil gegriffen hatte, erbast und entschloß sich, ihm auf dem Nachhauseweg einen "Denkzettel zu verpassen", wobei er ihn "zusammenschlagen" wollte. Der Angeklagte schlug dann auf dem Nachhauseweg zunächst auch mit den Fäusten auf Bein, verfolgte den Flüchtenden, schlug und trat weiter nach ihm. B@B wehrte sich, verrenkte sich den Knöchel und fiel schließlich hin. Auch jetzt ließ der Angeklagte nicht von ihm ab, sondern würgte ihn mit den Händen unter Zuhilfenahme des Oberhemdes von BE. Er schlug dann auf den am Boden Liegenden mit einer Latte und einer Schaufel ein und versetzte ihm noch einige Fußtritte, ehe er Bi auf dem Gartengelände liegen 1ieß. BED verstarb, bevor er gefunden wurde, nach
u-
zwei bis drei Stunden. Er erstickte am eingeatmeten Blut. Er hatte folgende Verletzungen erlitten: Schwellungen und Unterblutungen der Augenlider, massive Einblutungen im Nasenbereich, abdruckartige Veränderungen über der Stirn, würge- und 'strangmarkenartige Abdrücke am Hals, streifenförmige Verletzungen über der Brust mit geringen Einblutungen, bandartige Veränderungen mit tiefen Einblutungen am Rücken und Gesäß, Schwellungen der Lippe, zweifachen Bruch des Zungenbeins, Brüche der Schildknorpelfortsätze und überall mehr oder weniger starke Blutansammlungen im Körperinneren (UA S. 8).
Zur inneren Tatseite führt das Schwurgericht
dann lediglich aus:
"Der Angeklagte hat wissentlich und willentlich, also vorsätzlich, den Wilhelm BE körperlich mißhandelt. Allerdings lassen sich weder aus dem objektiven Tatgeschehen noch aus sonstigen in der Person des Angeklagten erkennbar gewordenen Beweggründen Anhaltspunkte entnehmen, daß der Angeklagte sein Opfer töten wollte bzw. dessen Tod zumindest billigend in Kauf nahm (UA S. 12)."
Diese formelhaften Wendungen zur inneren Tatseite reichen nicht aus. Dem Tatrichter kann zwar nicht vorgeschrieben werden, unter welchen Voraussetzungen er zu einer bestimmten Schlußfolgerung und Überzeugung kommen muß (BGHSt 10, 208, 210).
-5- 57 Die Freiheit der Beweiswürdigung hat aber Grenzen. So muß sie vollständig (erschöpfend) sein, das heißt die festgestellten erheblichen Beweistatsachen sind (in zutreffender Erfassung ihrer Bedeutung) in die Überzeugungsbildung einzubeziehen; mit mehreren naheliegenden Deutungsmöglichkeiten muß der Tatrichter sich auseinandersetzen (BGHSt 14, 162/164, 165; 25, 365/367; BGH, Urteil vom 24. Februar 1977 - 1 StR 18/77).
Hier ergeben sich entgegen der Ansicht des Schwurgerichts aus dem äußeren Geschehensablauf durchaus Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte mit Tötungsvorsatz handelte. Die Schwere der Verletzungen deutet nämlich darauf hin, daß der Angeklagte mit erheblicher Kraft und lebensbedrohender Gewalt vorging. Das kann ein Indiz dafür sein, daß er die Gefahr einer Tötung seines Opfers erkannte und den Erfolg billigend in Kauf nahm.
Der ursprünglich gefaßte Entschluß des Angeklagten, seinem Opfer einen "Denkzettel" zu verpassen, schloß den Tötungsvorsatz nicht aus. Es wäre zu prüfen gewesen, ob ein zunächst nur vom Körperverletzungsvorsatz getragener Angriff des Angeklagten später, als sein Opfer zu Boden gefallen war, er es würgte und mit einer Latte sowie einer Schaufel schlug, und er es schließlich hilflos im Gartengelände liegen ließ, nicht mit Tötungsvorsatz fortgesetzt wurde. In diesem Falle könnte der Angeklagte je nachdem, welche Handlungen für den Todeseintritt ursächlich waren, alle Merkmale eines versuchten oder vollendeten Totschlags erfüllt haben.
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Der festgestellte Grad der Trunkenheit und die affektiv-emotionale Erregung, die zu einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit beim Angeklagten führten, standen der Annahme eines Tötungsvorsatzes ebenfalls nicht von vornherein entgegen. sie erforderten vielmehr eine Auseinandersetzung mit der Frage, zu welchen Vorstellungen der Täter angesichts einer möglicherweise vorhandenen Bewußtseinsseinengung noch in der Lage war (Urteil des BGH vom 18. März 1973 - 1 StR 53/75 -)-
Der Angriff gegen die Strafzumessung war nicht mehr zu erörtern.
Für die neue Entscheidung weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin:
Sollte das Schwurgericht zu dem Ergebnis kommen, daß der Angeklagte seinen Angriff auf BB nicht mit Tötungsvorsatz fortsetzte oder daß der mit Tötungsvorsatz begangene Teil der Handlung den Tod des Opfers nicht mitverursacht hat, dann wäre zu prüfen, ob der Angeklagte den Tatbestand des vollendeten Totschlags durch Unterlassen verwirklicht hat.
Der Angeklagte ließ nämlich sein Opfer nach den Mißhandlungen schwerverletzt und hilflos in den frühen Morgenstunden in einem Gartengelände liegen, ohne sich um dessen ärztliche Versorgung zu bemühen. BE starb erst 2 - 3 Stunden später. Wenn allerdings nicht ausgeschlossen werden könnte, daß allein ein mit Körperverletzungsvorsatz geführter Angriff den Tod des Opfers verursacht hat und auch eine ärztliche Versorgung - SO
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wie sie nach den gegebenen Umständen möglich gewesen wäre - den Eintritt des Todes nicht verhindert oder hinausgeschoben hätte, so könnte das einheitliche Tatgeschehen sowohl den Tatbestand der Körperverletzung mit Todesfolge als auch den des versuch-
ten Totschlags erfüllen, wobei Tateinheit zwischen
§ 226 und §§ 212, 22. StGB möglich wäre (Beschluß
des BGH vom 19. November 1976 - 3 StR 444/76).
Schumacher willms Müller
Meyer Theune