Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1979

BGH Urteil vom 17.10.1979 – 2 StR 489/79

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 489/79 URTEIL 7.10.

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Karı Albert Kornelius L (ED aus OR zeboren am GE 1920 in Daun

wegen Diebstahls

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.2- 7 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Oktober 1979, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,

die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms

Dr. Müller Dr. Meyer B. Maier

als beisitzende Richter, Richter am Kammergericht Dr. (EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 23. März 1979 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur

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Bewährung ausgesetzt. Mit ihrer vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen die Bewilligung von Strafaussetzung. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Die Strafkammer sieht die "besonderen Umstände" im Sinne § 56 Abs. 2 StGB darin, daß der im Inland unbestrafte Angeklagte die Tat als eine durch wirtschaftliche Schwierigkeiten ausgelöste Kurzschlußhandlung begangen habe und aufgrund der Wirkung der erlittenen Untersuchungshaft sowie einer in England verbüßten zweijährigen Haft künftig auch ohne die Vollstreckung der Strafe voraussichtlich keine Straftaten mehr begehen werde (UA S. 33).

Die Erwartung künftiger straffreier Führung ist nach § 56 Abs. 1 StGB allgemeine Voraussetzung für eine Strafaussetzung zur Bewährung und kann nicht die Annahme der nach § 56 Abs. 2 StGB daneben verlangten besonderen Umstände begründen. Die Unbestraftheit des Angeklagten ist kein mildernder Umstand, der Ausnahmecharakter hat und dem Fall den Stempel des Außergewöhnlichen aufädrückt (BGH, Urteil vom 11. Oktober 1977 - 1 StR 522/77). Auch die von der Strafkammer angeführten "wirtschaftlichen Schwierigkeiten" (UA S. 33) bzw. die "schlechte finanzielle Situation" (UA S. 32) des Angeklagten rechtfertigen keine solche Bewertung. Den Urteilsausführungen ist nicht zu entnehmen, wie und in welchem Zeitraum er die von ihm auf 170 000 bis 200 000 DM bezifferten Bankverbindlichkeiten (UA S. 12) zurückzahlen mußte und wie groß

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seine Bedrängnis wirklich war. Zu Recht beanstandet die Revision schließlich, daß die Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten als "Kurzschlußhandlung" in den Feststellungen keine Stütze finde. Danach hat der Angeklagte den Diebstahl über mehrere Tage hinweg mit geplant, unter Ausnutzung seines Vertrauensverhältnisses zu FD organisiert und als riskantes Unternehmen mit kühler Überlegung ausgeführt sowie anschließend die sehr hohe Beute fast zwei Monate lang, während deren er im Ausland weitere Straftaten beging,

zu sichern und abzusetzen versucht. Bezeichnend ist, daß die Strafkammer zum vergleichbaren Beitrag des Mitangeklagten MW ausführt, es habe sich dabei "nicht um eine Gelegenheitstat" gehandelt, "sondern um eine Tat, die lange und eingehend geplant und dann kaltblütig ausgeführt wurde"

(UA S. 29).

Damit ergeben die bisherigen Feststellungen über Tat und Täter keine zugunsten des Angeklagten sprechenden besonderen Umstände im Sinne §§ 56 Abs. 2 StGB. Da die Strafkammer den Strafausspruch und die Strafaussetzung zur Bewährung teilweise mit denselben Erwägungen begründet hat, ergreift das Rechtsmittel den Strafausspruch im ganzen.

Sollte das Gericht in der neuen Hauptverhandlung besondere mildernde Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Angeklagten feststellen können, so wäre, worauf der Generalbundesanwalt mit Recht

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hingewiesen hat, zusätzlich zu prüfen, ob nicht

die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Strafe gebietet.

Schumacher Willms Müller

Meyer Maier