Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1979
BGH Beschluss vom 10.10.1979 – 2 StR 601/79
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF.
2 _StR_ 601/79 BESCHLUSS 90 70. 7f |
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Suthep S EEE , in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am
GE 1921 in Sup (Thailand), zur Zeit in
Untersuchungshaft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 1979 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten Suthep Sci wird das Urteil des Landgerichts Lahn-Gießen vom 5. Juni 1979 im Ausspruch über den Verfall der 40.000 holländischen Gulden mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten Suthep Shinawat wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat nicht aufklären können, ob es sich bei den 40.000 holländischen Gulden, die dem Angeklagten Suthep SHEEEEB für das Heroin übergeben worden waren, um die gesamte Gegenleistung oder nur um eine Teilzahlung handelte (UA S. 7). Zu Gunsten des Angeklagten war daher davon auszugehen, daß die 40.000 holländischen Gulden den gesamten Kaufpreis ausmachten.
Die Strafkammer hat dann aber den ganzen Betrag als "Vermögensvorteil" für verfallen erklärt (UA S. 21).
Diese Entscheidung kann keinen Bestand haben.
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Durch die Maßnahme des Verfalls darf nur der durch die rechtswidrige Tat erlangte Gewinn abgeschöpft werden. Von dem für das Heroin erzielten Erlös müssen deshalb die dem Angeklagten entstandenen Unkosten wie zum Beispiel der Preis, den er an seine Lieferanten gezahlt hat, abgezogen werden (BGHSt 28 Seite 369). Da die Höhe der Unkosten dem Urteil nicht zu entnehmen ist, muß die gesamte Verfallerklärung aufgehoben werden.
Im übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten Suthep SCHE ergeben.
Schumacher Mösl Meyer Maier Theune