Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1979
BGH Beschluss vom 04.10.1979 – 4 StR 492/79
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 492/79 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Bergmann Ramazan S WEB aus OWB-Fesiiiip, geboren am @. EB 1942 in Cuuue/ TB,
wegen Beteiligung an einer Schlägerei
BI
Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Oktober 1979 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 6.März 1979, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Beteiligung an einer Schlägerei _ zu einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit es sich gegen den Strafausspruch richtet.
1. Soweit die Revision das Verfahren beanstandet und mit der Sachbeschwerde den Schuldspruch angreift, ist sie unbegründet, Auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom
28. August 1979, die dem Angeklagten bekanntgemacht worden ist, wird Bezug genommen.
2. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben. Die Ausführungen des Landgerichts zur Strafzumessung begründen die Besorgnis, daß es den Schuldgehalt der Tat unzutreffend beurteilt hat und deshalb zu einer unangemessen hohen Strafe gelangt ist,
a) Das Landgericht geht davon aus, der Angeklagte habe "sich in die Schlägerei, an der er persönlich keinerlei Interesse haben konnte, sofort hineinziehen lassen". Das entspricht nicht den Feststeliungen, die es zum Tatgeschehen getroffen hat. Nach diesen Feststellungen hat sich der Angeklagte nämlich nicht sofort "auf die von NEE, DEEEEB und Ramazan ÜWWB begonnene Auseinandersetzung" eingelassen, Er hat sich vielmehr zunächst um den von diesen niedergeschlagenen und "am Boden liegenden CoD" bemüht. Er wollte ihm "aufhelfen, erhielt aber sofort einen Schlag und nahm nun seinerseits die tätliche Auseinandersetzung auf", An der "sich nun entwickelnden allgemeinen Schlägerei" war er dann beteiligt.
b) Das Landgericht berücksichtigt zwar zugunsten des Angeklagten, daß "die erste Ursache für die Auseinandersetzung" nicht von ihm, "sondern von N, DaB und Ramazan ÜBMB gesetzt worden ist". Es hätte darüber hinaus aber weiter berücksichtigen müssen, daß den Angeklagten - wie die Feststellungen ergeben - auch bezüglich des Ablaufs der Schlägerei und deren Folgen jedenfalls kein schwerere Schuldvorwurf trifft als seine Gegner, gegen die Jedoch ein Strafverfahren wegen Beteiligung an der Schlägerei ersichtlich nicht eingeleitet worden ist.
Das Urteil muß deshalb, soweit es den Angeklagten betrifft, im Strafausspruch aufgehoben werden.
Salger Hürxthal Knoblich
Ruß Goydke