Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1979
BGH Urteil vom 25.09.1979 – 5 StR 414/79
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
M>O 3_ StR 414/79 ASC
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Stahlbauschlosser Manfred L ww , ohne festen Wohnsitz,
geboren am .Em> 1957 in KEEMED-Hamup, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren räuberischen Diebstahls u.a.
-2- AH
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25.September 1979, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster Horstkotte Rebitzki Dr.Ulsamer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EB aus EREEEB als Verteidiger,
Justizangestellte um» als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten LU gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg
vom 26.März 1979 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
-3- SC
Gründe§
Die Einzelausführungen der Revision zur Sachrüge sind offensichtlich unbegründet,
Auch die Strafzumessungsgründe halten rechtlicher Nachprüfung stand. Zu den Tatumständen und der Täterpersönlichkeit hat das Landgericht ausreichende Feststellungen getroffen, Der Angeklagte hatte sich "im zweiten Halbjahr 1978" von seiner Ehefrau getrennt, lebte von "Gelegenheitsarbeiten" und bei einem Freund. Er und der Mittäter DER waren ein "aufeinander eingespieltes Diebespaar". Die gegen den Angeklagten früher verhängten Zuchtmittel und eine Bestrafung wegen Volltrunkenheit hat er sich nicht zur Warnung dienen lassen (UA S,11/12). Bei dem räuberischen Diebstahl hat die Strafkammer ohnehin auf die Mindeststrafe erkannt und ohne Rechtsirrtum eine weitere Milderung nach § 21 StGB abgelehnt. Hierbei und bei Bemessung der übrigen Einzelstrafen läßt das Urteil in ausreichender Weise die Abwägung der strafschärfenden und strafmildernden Umstände erkennen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Fleischmann Schuster Horstkotte
Rebitzki Ulsaner