Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1979
BGH Beschluss vom 19.09.1979 – 2 StR 563/79
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
LET 0239
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 563/79 BESCHLUSS EFF
in der Strafsache
gegen
Ahmet A aus DEE, geboren am EEE 1932 in AUGE (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 1979 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 9. Mai 1979
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln und mit Steuerhehlerei verurteilt wird,
2. im Ausspruch über den Verfall mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
I. Die Prüfung des Urteils auf die allgemeine Sach-.
beschwerde führt zur Änderung des Schuldspruchs und Aufhebung des Ausspruchs über den Verfall der beschlagnahmten 2 680 DM und 339 US-Dollar.
1. Die Strafkammer übersieht, daß der unerlaubte
Besitz von Betäubungsmitteln "zum Zweck" des unerlaubten Handeltreibens und die Abgabe "in Ausführung des Handels" (UA S. 17) als unselbständige Teilstücke des Geschehens im Handeltreiben aufgehen (BGHSt 25, 290, 291). "Abgabe" in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben liegt hier nur insoweit vor, als der Angeklagte seiner Freundin Erika KB Heroin unentgeltlich überließ.
Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Auf den Strafausspruch hat diese Änderung keinen Einfluß.
2. Die Anordnung des Verfalls kann nicht bestehenbleiben, weil den Feststellungen nicht entnommen werden kann, daß die Strafkammer dabei von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist. Die Maßnahme des Verfalls dient nicht dazu, dem Täter den gesamten für das Betäubungsmittel erlangten Kaufpreis (Erlös) zu entziehen, sondern den Gewinn abzuschöpfen, den er aus der rechtswidrigen Tat erlangt hat. Die Strafkammer spricht jedoch allein vom Verfall des "Erlöses"
(UA S. 17).
Im einzelnen wird hierzu auf BGHSt 28, 369 verwiesen. II. Im übrigen hat die Prüfung des Urteils keinen
den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
Mösl Müller Maier Engelhardt Theune