Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1979
BGH Beschluss vom 11.09.1979 – 5 StR 519/79
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_StR 519/79 ASS
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Hans-Joachim zZ EEE aus DEM, dort geboren am MD ms 1957, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Raubes u.a.
-2- -Fpr
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 11.September 1979 einstimmig beschlosser
Der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 4.September 1979, durch den die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24.April 1979 als offensichtlich unbegründet verworfen worden ist, bleibt aufrechterhalten.
Gründe§
Durch den angeführten Beschluß hat der Senat über die Revision des Angeklagten entschieden, obwohl die Frist für die Abgabe einer Gegenerklärung noch nicht abgelaufen war. Die am 7.September 1979 eingegangene Gegenerklärung, die der Senat in entsprechender Anwendung des § 33 a StPO berücksichtigt hat, gibt jedoch keinen Anlaß, seine Entscheidung zu ändern.
Herrmann Fleischmann Schuster
Horstkotte Ulsamer