Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1979

BGH Beschluss vom 28.08.1979 – 1 StR 377/79

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 _StR_377/79 BESCHLUSS une

in der Strafsache

gegen

die Bürobotin Hertha T GER , zeborene VW, aus Im, zeboren ar Gl 1930 in Por, CSR,

zur Zeit in Haft,

wegen Totschlags.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf

Antrag und nach Anhörung des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 28. August 1979 einstimmig gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StRO beschlossen:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom

6. Februar 1979 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Der Rechtsfolgenausspruch kann nicht bestehen

bleiben, weil nicht erkennbar ist, daß die Schwurgerichtskammer die nach § 213 StGB 2. Alternative erforderliche Gesamtwürdigung der festgestellten Umstände auf alle wesentlichen Gesichtspunkte erstreckt hat, die für die Wertung von Tat und Täterin in Betracht kommen. Insbesondere geht

das die vom

angefochtene Urteil in diesem Zusammenhang nicht auf lange Leidenszeit der Angeklagten ein, die überwiegend Getöteten verschuldet war. Das Landgericht hätte auch

mit eingehender Begründung prüfen müssen, ob nicht die verminderte Schuldfähigkeit die Anwendung des Strafrahmens aus § 213 StGB erlaubt, der niedriger als der nach 88 21, 49, 212 StGB gemilderte Strafrahmen ist (BGH, Beschluß

vom 28. September 1977 - 3 StR 344/77).

Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.

Pikart Loesdau Woesner Herdegen Niepel