Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1979
BGH Beschluss vom 15.08.1979 – 2 StR 339/79
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
AZ
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 339/79 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Handelsvertreter Hans Jürgen 3 EEEEEEEEN aus KB, zeboren am El 1335 in KEN Sachsen,
wegen Betruges
a2
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 15. August 1979 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 20. Oktober 1978 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Das von dem Pflichtverteidiger Rechtsanwalt Bes WEB eingelegte und begründete Rechtsmittel ist unzulässig. Der Wirksamkeit steht die Vorschrift des § 146 StPO entgegen, die eine Verteidigung mehrerer Peschuldigter durch einen gemeinschaftlichen Verteidiger verbietet. Fin solcher Fall liegt hier vor. Rechtsanwalt Be Hatte sich bereits mit Schriftsatz vom 11. November 1977 als Wahlverteidiger des Angeklagten DEEEB in dem Strafverfahren KLs 41 (2 a) Js 65/75 LG Bonn bestellt und war für ihn tätig geworden (Einlegung und Begründung der Revision). In diesem Verfahren ist der Angeklagte DR durch das noch nicht rechtskräftige Urteil des Landgerichts in Bonn vom 8. November 1977 unter anderem wegen fortgesetztem Betrugs verurteilt worden. Nach den Feststellungen des im vorliegenden Verfahren ergangenen Urteils dieses Landgerichts vom 20. Oktober 1973 war der Angeklagte N an zwei der Einzelfälle be-
teiligt. Rechtsanwalt Peg hätte deshalb spätestens nach der tfbernahme des Mandats von De nicht mehr zum Pflichtverteidiger des Angeklagten BEE bestellt werden dürfen. Ob dies auch mit Rücksicht darauf hätte unterbleiben müssen, weil er den in einen weiteren Strafverfahren angeklagten Vertreter VOR verteid'st het, kann dahingestellt bleiben.
Nn»% segen die beiden Trtbeteiligten zetrennte Strafverfahren durchgefiihrt werden, bewirkt nicht den Ausschlun des Verbotstatbestands des § 146 StPO (BVerfG NIW 1977, 800; BGHSt 26, 367, 37% £). Die Anwendung dieser Vorschrift wird auch nicht dadurch gehindert, daß Rechtsanwalt BegiiWim vorliegenden Verfahren nicht Wahl- sondern Tflichtverteidiger des Angeklagten ist (BGH NY" 1978, 334).
Angesichts der danach erforderlichen Verwerfung der Revision erübrigt sich eine besondere Zur’ickweisung von Rechtsanwalt Be. Ihr könnte nur dann Bedeutung zukommen, wenn das Verfahren weitergeführt würde.
Der Angeklagte kann binnen einer Woche nach Zustellung dieses Beschlusses Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Falls er hiervon Gebrauch macht, mu? innerhalb dieser Frist die Revisionseinlegung nachgeholt werden. Das kann nur beim Landgericht in Bonn schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen. Die Frist fir die Anbringung der Revisionsamträge und ihrer
Begründung wird erst mit der Zustellung des die Wiedereinsetzung gewährenden Beschlusses beginnen.
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