Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1979
BGH Beschluss vom 07.08.1979 – 1 StR 442/79
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
LF
BUNDESGERICHTSHOF
1_StR 442/79 BESCHLUSS 78239
in der Strafsache
gegen
den Kellner Naman B GER , ohne festen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, geboren am gl 1945 in Zn CE (Jugoslawien), zur Zeit in Haft,
wegen Raubes u. a,
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. August 1979 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
weit
Auf die Revision des Angeklagten wird das
Urteil des Landgerichts München I vom 13, Februar 1979 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
Die weitergehende Revision wird verworfen,
Gründe§
Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet, soes sich gegen den Schuldspruch richtet,
Der Strafausspruch muß Jedoch entsprechend dem Antrag
des Generalbundesanwalts aufgehoben werden. Er hat hierzu ausgeführt:
"Bei der Strafzumessung hat die Strafkammer zu Lasten des Angeklagten gewertet, daß er die jetzt abzuurteilenden Straftaten, die im Oktober 1978 verübt worden sind, im ersten Jahr einer auf drei Jahre festgesetzten Bewährungsfrist bzw. neun Monate nach Beginn einer
auf drei Jahre festgesetzten Bewährungszeit be-
gangen habe (S, 16/17 UA). Diese Begründung wird
von den Feststellungen nicht getragen, nach denen
der Angeklagte am 28. Januar 1977 vom Amtsgericht
in Hamburg zu drei Monaten Freiheitsstrafe mit dreijähriger Bewährungszeit verurteilt und anschließend nach Jugoslawien abgeschoben worden sein soll (S. 4 UA), Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Strafkammer insoweit ein Irrtum unterlaufen ist, der sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben kann."
Dem schließt sich der Senat an.
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