Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1979
BGH Beschluss vom 03.08.1979 – 5 StR 475/79
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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FE 5 StR 475/79
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Karl-Heinz G o (EEE aus [LOEEB-HaNEEp,
geboren am MD. MB 1940 in Era, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.
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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 3.August 1979 einstimmig beschlossen:
l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 23.April 1979 gemäß § 349 Abs.4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag wie folgt begründet:
"Zu Recht beanstandet die Revision, daß die Urteilsfeststellungen, nach denen der Angeklagte die Absicht gehabt habe, sich zu Unrecht zu bereichern, nicht mit einer vom Landgericht als wahr unterstellten Beweisbehauptung in Einklang stehen. Das Landgericht geht zwar davon aus, daß der Pkw im Alleineigentum des Angeklagten gestanden habe (UA S.6), meint aber, der Angeklagte habe auf den (auf den Namen seiner Ehefrau ausgestellten) Kfz-Brief deshalb keinen Anspruch gehabt, weil der Brief mit seinem Einverständnis 'zur Sicherung eines Kredits des gemeinschaftlich (mit der Ehefrau) betriebenen Unternehmens bei einer Bank hinterlegt worden' war (UA S.4) und die Ehefrau deshalb zur 'Ablösung dieser Sicherung' gezwungen gewesen wäre, 'den eingeräumten Kredit anderweitig abzusichern! (UA S.12). Damit verträgt sich nicht die als wahr unterstellte Behauptung, 'daß dieser
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Brief von der Volksbank ... an (den Angeklagten) zurückgegeben worden wäre, hätte (die Ehefrau) am 21.Juni 1978 (am Tattage) die Empfangsbescheinigung unterschrieben'; diese Behauptung hat nämlich auch zum Inhalt, daß die
Bank auf dieser Sicherung nicht mehr bestanden, sie vielmehr ohne weiteres freigegeben hätte, damit deren Ersetzung durch eine andere nicht notwendig gewesen wäre. Auf diesem Mangel kann das Urteil auch beruhen; da vom Eigentum
des Angeklagten am Pkw ausgegangen wurde, konnte die Ehefrau am Kfz-Brief keine weiteren Rechte haben, als aus
dem Sicherungszweck gegenüber der Bank abgeleitet werden könnten. Der erstrebte Vermögensvorteil muß aber - auch nach der Vorstellung des Angeklagten - rechtswidrig sein; sonst käme nur (versuchte) Nötigung in Betracht.
Da der Schuldspruch unteilbar ist, muß das Urteil insgesamt aufgehoben werden, so daß es auf die gegen die Verurteilung wegen tateinheitlichen Waffenbesitzes erhobene (im übrigen unbegründete) Verfahrensrüge nicht ankommt."
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Dem hat der Senat lediglich hinzuzufügen, daß nach den bisherigen Feststellungen tatmehrheitliche Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz und den übrigen Delikten in Betracht komnt.
Herrmann Fleischmann Schuster Fuhrmann Ulsamer