Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1979
BGH Beschluss vom 31.07.1979 – 1 StR 286/79
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1_StR_286/79 BESCHLUSS ar
in der Strafsache
gegen
den Studenten Rampal GW zus EEE, geboren am ER 1952 in NEE (Indien), zur Zeit in Haft,
wegen fortgesetzten unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Juli 1979 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 7. Dezenber 1978 mit den zugehörigen Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-
kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
1. Der Generalbundesanwalt hat in seinem Antrag vom 28. Mai 1979, dem der Senat durch diesen Beschluß entsprochen hat, ausgeführt:
"Das Urteil enthält Unklarheiten, wenn nicht Widersprüche, die sich auch aus dem Urteilszusammenhang nicht hinreichend klären lassen.
Im Rahmen der Sachverhaltsschilderung ist festgestellt, daß SW auf die angebliche Weigerung des Angeklagten, beim Absatz des Stoffes behilflich zu sein, diesen mit
dem Messer bedroht habe unter gleichzeitigen Hinweisen darauf, daß er sich an der noch in Indien lebenden Familie des Angeklagten rächen könne (UA S. 3). Weiter heißt es dann im Urteil: "Letzteres Argument überzeugte den Angeklagten. Er erklärte sich zur Mithilfe bereit" (UA S. 3/4). Im Gegensatz zu diesen Feststellungen ist bei der rechtlichen Würdigung ausgeführt, der Angeklagte habe mit der Morphin-Base Handel getrieben, "ohne von Shaikh hierzu veranlaßt worden zu sein. Vielmehr ging
- immer nach den Angaben des Angeklagten - die Weisung des Sl dahin, den Stoff zu vernichten" (UA S. 11). So hatte sich der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen allerdings eingelassen (UA S. 7), und obwohl sich die Beweiswürdigung zu dieser Einlassung nicht verhält, kann dem Urteilszusammenhang entnommen werden, daß das Landgericht als nicht glaubhaft erachtet hat, daß der Angeklagte den Stoff vernichten sollte; nicht ohne weiteres verständlich ist aber, daß er Handel getrieben haben soll, "ohne von SW Hierzu veranlaßt worden zu sein". Möglicherweise hat das Landgericht mit dem Wort "veranlaßt" nur im Ausdruck sich vergriffen und meint
in Wirklichkeit, daß der Angeklagte von SIEB nicht genötigt worden sei. Hierfür spricht, daß die Kamner an anderer Stelle des Urteils die behauptete Drohung SCHE 215 eine bloße Schutzbehauptung bezeichnet (UA S. 12). Dann wäre allerdings die eingangs mitgeteilte Sachdarstellung falsch. Die Annahme einer Schutzbehauptung ist aber auch mit darauf gestützt, daß "sein Mittäter nicht mehr ortsanwesend war, als der Angeklagte in NUCEE nit dem Absetzen der Ware begann" (UA S. 12). Das steht jedoch im Widerspruch zu den Feststellungen
UA S. 4, wonach der Angeklagte schon am 8. Mai 1978 einen Konsumenten angesprochen und ihm eine Probe (!) von 40 g (!) überlassen sowie weitere - nicht näher dargestellte - Versuche unternommen hat, den Stoff zu veräußern, bevor sich SEM am 11. Mai 1978 vom Angeklagten getrennt hat.
Diese Ungereimtheiten der Urteilsgründe stellen zwar den Schuldspruch nicht in Frage, weil der Angeklagte die Weitergabe des Stoffes teils selbst eingeräumt hat, teils durch die Zeugen dessen überführt worden ist (UA S. 7/8). Doch 1äßt sich ein Einfluß auf das Strafmaß - 8 Jahre Freiheitsstrafe - nicht mit Sicherheit ausschließen.
Erst auf Grund einwandfreier Feststellungen kann die für die hohe Strafe ersichtlich ausschlaggebende (vgl. UA
S. 14) Annahme des Landgerichts, beim Angeklagten und seinem "Mittäter" handele es sich um "routinierte Profis der Rauschgiftszene" (UA S. 13), nachvollzogen werden. Zudem werden auch die Feststellungen UA S. 4/5, die der Annahme des Landgerichts entgegenstehen könnten, in diesem Zusammenhang nicht ungewürdigt bleiben können."
Die Ausführungen des Generalbundesanwalts treffen zu. Der Strafausspruch des angefochtenen Urteils kann keinen Bestand haben.
LO
2. Die Überprüfung dieses Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge des Angeklagten hat keinen Rechtsfehler ergeben, durch welchen der Schuldspruch in Frage gestellt würde. -
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