Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1979

BGH Beschluss vom 27.07.1979 – 2 StR 689/78

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 _StR 689/78 BESCHLUSS 27.798

in der Strafsache

gegen

den Werkzeugmacher Erwin D ED aus FORMEN, geboren am GE 1943 in CHEEEEEEEEED (Polen),

wegen Hehlerei u.a.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerde-

führers am 27. Juli 1979 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 12. Juli 1978 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das gegen den Angeklagten am 15. März 1977 ergangene Urteil des Landgerichts war vom Senat im Schuldspruch geändert und im gesamten Strafausspruch aufgehoben worden. Durch Urteil vom 12. Juli 1978 hat das Landgericht auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe als die in dem früheren Urteil verhängte erkannt.

Die gegen dieses Urteil eingelegte Revision des Angeklagten hat wiederum Erfolg. Obwohl wegen der Aufhebung des Strafausspruchs die früheren Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten keinen Bestand mehr hatten, sind in dem nunmehrigen tatrichterlichen Urteil keine neuen Feststellungen hierzu getrof-

fen worden. Dieser Sachmangel (BGHSt 24, 274 ff und BGH NYW 1976, 2220) zwingt zur Aufhebung des Urteils.

Schumacher wWillms Mösl Müller Meyer