Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1979

BGH Beschluss vom 24.07.1979 – 5 StR 395/79

5. Strafsenat

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5 StR_395/79 PUR

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS in der Strafsache

gegen

den Kfz.-Mechaniker Peter C mE aus Pe>- EEE,

geboren am DEE 1946 in DEE, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.

- 2 - FH

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und - zu 2 - auf Antrag des Generalbundesanwalts am 24.Juli 1979 gemäß § 349 Abs.2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 31.Oktober 1978 aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung verurteilt worden ist. Der Angeklagte wird in diesem Punkt freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des ängeklagten fallen insoweit der Landeskasse zur Last.

2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Im Fall II 8 der Urteilsgründe haben der Angeklagte und WEWwauf Grund einer vor der Tat getroffenen Abrede eine gemeinschaftliche Urkundenfälschung begangen. Der Angeklagte brachte an den gestohlenen BMW ein zu einem anderen Fahrzeug gehörendes Kennzeichen an, das VD ihn für solche Zwecke überlassen hatte. wmp überführte den BMW dann von VIE in die Garage Sao@EEEEEREED in Pi. Da der hierin liegende Gebrauch des Kennzeichens dem schon bei seiner Anbringung bestehenden Plan der Täter entsprach, sind das Verfälschen und das Gebrauchmachen nur eine Urkundenfälschung (BGHSt 5,291,293).

Der Angeklagte kann daher in diesem Fall nicht (außer wegen Urkundenfälschung auch noch) wegen Anstiftung

- 3 - WA

zu einer von AD besangenen Urkundenfälschung bestraft werden.

Der Wegfall der hierfür verhängten Einzelstrafe läßt den Ausspruch über die Gesamtstrafe unberührt; es ist ausgeschlossen, daß ohne sie auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt worden wäre.

Herrmann Fleischmann Schuster Fuhrmann Ulsamer