Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1979
BGH Beschluss vom 24.07.1979 – 1 StR 301/79
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1_StR_301/79 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Maschinenschlosser Jakob WE aus
PO, geboren am EEE 1926 in HE,
zur Zeit in Haft,
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
-2_
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juli 1979 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 22. Dezember 1978 mit den Feststellungen aufgehoben
a) im Ausspruch der Einzelstrafe wegen Nötigung,
b) im Ausspruch der Gesamtstrafe.
2. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Zur Einzelstrafe wegen Nötigung hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
"Die diesbezüglichen Urteilsgründe lassen besorgen, daß das Landgericht allein deshalb, weil der Angeklagte die Todesangst seiner Frau ausgenutzt hat, einen besonders schweren Fall angenommen und die
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sonstigen Tatumstände dabei unberücksichtigt gelassen hat (vgl. UA S. 38). Eine solche Auffassung wäre rechtsirrig. Es kommt vielmehr darauf an, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit die Tat als einen besonders schweren Fall erscheinen läßt. An dieser Gesamtschau fehlt es. Bei der gebotenen Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände wäre auch von Bedeutung gewesen, welche Vorstellungen der Angeklagte von den Verletzungsfolgen gehabt hat, insbesondere ob er sie für so schwerwiegend gehalten hat, daß nur ein sofortiges Eingreifen das Leben seiner Frau retten konnte. Die Feststellungen über den äußeren Geschehensablauf (vgl. UA S. 11/12) mußten ihm diesen Eindruck nicht unbedingt vermitteln. Auch die Alkoholbeeinflussung des Angeklagten, auch wenn sie zu einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit hinsichtlich der Nötigung - anders als bei der Körperverletzung - nicht geführt hat (UA S. 32), kann dabei ebensowenig außer Betracht bleiben, wie die Verhaltensweise der Frau, die mit tatauslösend gewesen ist (ua S. 10/11, 32)."
Dem schließt sich der Senat an. Danach kann auch die Gesamtstrafe nicht bestehenbleiben. Es wird im übrigen darauf hingewiesen, daß der enge zeitliche Zusammenhang nicht unbedingt zu Lasten des Angeklagten zu werten ist, wie das Landgericht annimmt (UA S. 39).
Lh-
Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet. Die Einziehung des Kleinkalibergewehrs kann bestehenbleiben.
Pikart Loesdau Zipfel
RiBGH Kuhn ist wegen Herdegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben.
Pikart