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BGH Urteil vom 24.07.1979 – 1 StR 157/79

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 157/79 URTEIL 2413

in der Strafsache

gegen

den Rundstricker Ernst Do zus ei, geboren am GE 1952 ir mu,

wegen versuchter Vergewaltigung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 24. Juli 1979, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, zipfel, Herdegen, Kuhn als beisitzende Richter, Bundesanwalt EB in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt WR bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EEE als Verteidiger, Justizhauptsekretärin es als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom

1. Dezember 1978, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen versuchter Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten verurteilt und Führungsaufsicht angeordnet. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts; sie hat Erfolg.

1. Die Revision weist zu Recht auf die Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahnme hin. Das Landgericht stützt die Verurteilung des Angeklagten in erster Linie auf die Aussage des Richters, der die Geschädigte, Frau Maß, im Vorverfahren vernommen hatte, Zwar darf über die frühere Bekundung eines in der Hauptverhandlung die Aussage verweigernden Zeugen der Vernehmungsrichter gehört werden, wenn der Zeuge nach Belehrung über sein Verweigerungsrecht in Kenntnis der Tragweite seines Verzichts ausgesagt hat (BGHSt 2, 99, 106; 23, 221, 222). Die Strafkammer hat jedoch zu Unrecht angenommen, daß die Zeugin Mag, die Schwiegermutter des Angeklagten, in der Hauptverhandlung die Aussage verweigert hat.

Frau Ma war trotz Ladung zur Hauptverhandlung nicht erschienen; ihre Tochter, die Ehefrau des Angeklagten, hat nach der Sitzungsniederschrift (HA S. 209) lediglich in der Sitzung bekundet, daß ihre Mutter ihr gegenüber erklärt habe, keine Aussage machen zu wollen. Diese Mitteilung, die zudem außerhalb einer Zeugenaussage gemacht worden ist, stellt keine verläßliche Grund-

lage für die Annahme der mangelnden Aussagebereitschaft der Zeugin Ma dar. Dies kann umso weniger gelten, als Frau DW, die selbst die Aussage verweigerte, ersichtlich ein eigenes Interesse daran zu haben glaubte, daß ihre Mutter, die den Angeklagten im Vorverfahren belastet hatte, keine Aussage mache.

Eine eigene Erklärung von Frau Ma, daß sie nunmehr von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen wolle, gegenüber dem Gericht lag nicht vor, auch nicht in schriftlicher Form, Das Zeugnisverweigerungsrecht des § 52 StPO ist ein höchstpersönliches Recht (BGHSt 21, 303, 305). Die Strafkammer hätte sich daher nicht mit der Mitteilung eines Dritten über die mangelnde Aussagebereitschaft der Zeugin begnügen dürfen.

2. Daß die 88-jährige Zeugin die Belehrung über ihr Verweigerungsrecht durch den Vernehmungsrichter verstanden und den Widerstreit zwischen der Pflicht zu wahrheitsgemäßer Aussage und den familiären Rücksichten erfaßt hat, hat die Strafkammer durch die Aussage des Vernehmungsrichters als erwiesen angesehen. Sie hat jedoch die zum Beweis des Gegenteils gestellten Anträge der Verteidigung mit unzutreffender Begründung zurückgewiesen.

So hat sie die Ablehnung des Antrags auf Anhörung der Frau Mag zu diesem Punkt mit der zu Unrecht angenommenen mangelnden Aussagebereitschaft begründet. Fehlerhaft war auch die Ablehnung der Anhörung eines Sachverständigen zu der Behauptung der Verteidigung, daß es Frau Mag infolge ihrer altersmäßig bedingten

geistigen Verfassung im Zeitpunkt ihrer richterlichen Vernehmung an der erforderlichen Fähigkeit gefehlt habe, die Belehrung nach § 52 StPO zu verstehen. Das Beweismittel durfte nicht als völlig ungeeignet betrachtet werden. Es erscheint nicht von vorneherein ausgeschlossen, daß ein medizinischer Sachverständiger auf Grund seiner Untersuchung und unter Berücksichtigung zurückliegender Auffälligkeiten, wie sie zum Beispiel im Beweisamtrag der Verteidigung angeführt waren, auch Rückschlüsse auf die geistige Verfassung einer 88-jährigen Frau zu einem früheren Zeitpunkt ziehen kann.

3. Die Voraussetzungen zur Verwertung der Angaben des Vernehmungsrichters lagen demnach nicht vor. Die Verurteilung des Angeklagten kann daher schon aus verfahrensrechtlichen Gründen keinen Bestand haben. Auf die übrigen Rügen kommt es nicht mehr an.

Es besteht jedoch Veranlassung zu folgendem Hinweis. Falls es erneut zu einer Verurteilung des Angeklagten kommen sollte, wird die Anordnung der Führungsaufsicht näher zu begründen und klarzustellen sein, ob mit Wahrscheinlichkeit weitere Sexualtaten zu befürchten sind. Die Annahme einer "ferner liegenden Gefahr" in den Urteilsgründen legt die Annahme nahe, daß das Landgericht die bloße Möglichkeit späterer Sexualtaten für aus-

Be

reichend hält. Das trifft jedoch nicht zu (vgl. Hanack in LK, 10. Aufl. § 68 Rdn. 2).

Pikart Loesdau zipfel

Herdegen RiBGH Kuhn ist infolge Urlaubs verhindert zu unterschreiben.

Pikart