Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1979
BGH Beschluss vom 17.07.1979 – 5 StR 389/79
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Friedrich S t EEE aus DEE,
geboren am Gi ED 1943 in Tawp,
zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
wegen Vergewaltigung
- 2. HH
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 17.Juli 1979 gemäß § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26.Februar 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Jugendkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag, die angefochtene Entscheidung nach § 349 Abs.4 StPO durch Beschluß aufzuheben, folgendermaßen begründet:
"Die Revision hat mit zwei Verfahrensrügen Erfolg.
1) Der in der Hauptverhandlung vom 25.Januar 1979 zu V. gestellte Beweisamtrag (B1.76 Bd.III d.A.) enthielt die Behauptung, der Zeuge Dieter WEB werde bekunden, daß die Zeugin WoW ihm erklärt habe, sie unterhalte rit dem Angeklagten ein intimes Verhältnis, das Geschlechtsverkehr einschließe. Der ablehnende Beschluß vom 15.Februar 1979 (Bl. 136 Bd.III d.A.) behandelt diesen Beweisamtritt {iberhaupt nicht und ist damit fehlerhaft. Soweit der Beschluß dahin zu verstehen sein sollte, daß diese Beweisbehauptung also ohne Bedeutung für die Entscheidung angesehen worden ist, wäre das ebenfalls fehlerhaft, und zwar schon deshalb, weil nicht dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich ist, aus welchen tatsächlichen Umständen die Bedeutungslosigkeit hergeleitet worden ist (s.BGHSt 2,286). Eine - möglicherweise glaubhafte - Bestätigung der Beweisbehauptung durch den Zeugen, der zunächst geladen worden war (B1.126 Bd.III d.A.), der Hauptverhandlung dann jedoch ferngeblieben war
- 3 -
- 3 - PZ
(B1.130 Bd.Ill d.A.), hätte für die Beweiswürdigung
auch dann von Bedeutung sein können, wenn von einer Lüge gegenüber dem Zeugen auszugehen gewesen wäre. Danach
kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Urteil auf dem Mangel beruht. Die Beweisbehauptung ist mit dem Hilfsbeweisamtrag vom 26.Februar 1979 zu XI. (B1.154-156 Bd.III d.A.), wonach nicht der Zeuge WEB, sondern der Bruder des Dieter RB das Zusammensein in der Gaststätte "Bei MORE" beobachtet haben soll, auch nicht fallen gelassen worden.
2) Der Beweisamtrag vom 18.Januar 1979 zu V. (in Hülle Bl.48 S.6, Fortsetzg. i. Hülle Bl.45 S.7) enthielt die Behauptung, am fraglichen Abend habe die Zeugin Wo im Lokal "Fu" unmittelbar nach der von ihr behaupteten Tat einen völlig unbefangenen Eindruck gemacht. Die mit Beschluß vom 25.Januar 1979 (B1.65 Bd.III d.A.) darauf zugesagte Wahrunterstellung ist nicht eingehalten worden. Im Urteil (UA S.9) geht das Gericht davon aus, daß sich die Zeugin WoW zu dem maßgeblichen Zeitpunkt in einem Schockzustand befand. Ein Schockzustand hätte - jedenfalls bei nicht nur ganz oberflächlichem Kontakt - keinen Eindruck der völligen Unbefangenheit entstehen lassen. Der Beweisamtrag ergab, daß die Zeugin Wo@MB mit dem benannten
Gastwirtsehepaar gesprochen haben sollte. Auch insoweit ist nicht auszuschließen, daß das Urteil auf dem Mangel
beruht".
Der Senat tritt dem bei.
Herrmann Schuster Fuhrmann Horstkotte Ulsamer