Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1979

BGH Beschluss vom 17.07.1979 – 1 StR 655/78

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1_StR 655/78 BESCHLUSS RR:

in der Strafsache

gegen

den Ingenieur Oswald T EEE au: 7, geboren am EEE 1914 in Ho EEE (Frankreich),

- Sachbezeichnung: Dr. Kunert u.a. -

wegen Betrugs

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juli 1979 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten TE vwirı das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24. Februar 1978, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a) im Ausspruch über die Einzelstrafe wegen Betrugs zum Nachteil der Käufer von I@8-Aktien (IV. 1. der Urteilsgründe),

b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.

2. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

5. Die weitergehende Revision des Angeklagten Tischer wird verworfen,

Gründe§

1. Der Angeklagte beteiligte sich erst ab Juni 1971 an den Straftaten (UA S. 27, 94, 103). Deshalb hätte er, was den betrügerischen Verkauf der IMR-Aktien anbelangt, nur im Fall 14 (UA S. 40) verurteilt werden dürfen. Er ist aber des fortgesetzten Betrugs für schuldig befunden

worden (UA S. 93, 94). Daraus und aus dem ihm angelasteten Schadensbetrag in Höhe von 30 076 DM ergibt sich, daß er auch wegen des Falles 13 (UA S. 39/40) verurteilt worden ist. Wegen dieser unzutreffenden Ausdehnung des Schuldunfangs können der Ausspruch über die gegen den Angeklagten wegen Betrugs zum Nachteil der Käufer von I@8-Aktien verhängte Einzelstrafe und der Ausspruch über die ihn betreffende Gesamtfreiheitsstrafe keinen Bestand haben.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten Ti ist unbegründet, weil die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keine weiteren Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO),

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