Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1979
BGH Beschluss vom 17.07.1979 – 1 StR 379/79
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1_StR_379/79 BESCHLUSS 177
in der Strafsache
gegen
den Maschinenschlosser Salah Z (uuuiinEEEEEN aus FEED, geboren am u 1945 in BEmE-KEE (Tunesien), zur Zeit in Haft,
wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Juli 1979 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 9. Februar 1979 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Der Schuldspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken, Hingegen erscheint der Ausspruch der Höchststrafe nicht hinreichend begründet, Die Feststellung, daß der Angeklagte zu den großen Heroinhändlern gehöre, ist in den Urteilsgründen nicht näher dargelegt. Sie ist mit den Feststellungen im Urteil zum Lebenslauf des Angeklagten nicht ohne weiteres vereinbar, Danach ist der Angeklagte, der 1972 in die Bundesrepublik kam, um hier zu arbeiten, seit 1973 durchgehend als Maschinen- und Bauschlosser bei der Firma Hi und in der Firma I Vin und Ch bis zu seiner Festnahme beschäftigt gewesen, Sein monatlicher Nettoverdienst betrug 1.500,- bis 1.600,- DM. An den Wochenenden betätigte er sich
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zusätzlich als Taxifahrer, Die für diese Tätigkeit erforderliche Berechtigung hat der Angeklagte im Rahmen eines Ausbildungslehrgangs erworben,
Diese berufliche Tätigkeit spricht nicht für einen großen Heroinhändler, In diesem Zusammenhang darf auch die bisherige Straflosigkeit des Täters nicht völlig unberücksichtigt bleiben. Aus dem vorsichtigen Taktieren bei der Übergabe der Betäubungsmittel - einem bei Heroinhändlern üblichen Verhalten - kann nicht schlechthin auf einen zielstrebigen raffinierten Verbrecher geschlossen werden. Es hätte auch der Erörterung bedurft, ob der Umstand, daß die gehandelte Ware - an sich eine große Menge eines gefährlichen Betäubungsmittels starker Konzentration - schon beim Übergabeversuch sichergestellt werden konnte, hier der Verhängung der Höchststrafe nicht entgegensteht,
Der Strafausspruch ist daher aufzuheben,
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