Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1979
BGH Beschluss vom 17.07.1979 – 1 StR 369/79
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1_StR_369/79 BESCHLUSS rlr
in der Strafsache
gegen
Orhan Z EB , ohne festen Wohnsitz, geboren am 9 1957 in ICE (Türkei),
wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln
Al
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeflihrers am 17. Juli 1979 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. März 1979 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Der allein mit der Revision angefochtene Strafausspruch kann nicht bestehenbleiben. Die Strafkamnmer hat in Rahmen der Strafzumessung offensichtlich generalpräventiven Gesichtspunkten ein entscheidendes Gewicht beigemessen. Diese Gesichtspunkte können jedoch nur im Rahmen einer schuldangemessenen Strafe berücksichtigt werden (BGHSt 20, 264, 267). Ob die Strafe noch in diesem Rahmen liegt, erscheint zweifelhaft; die einzelnen Strafzumessungsgründe sind nicht widerspruchsfrei. So wird der Angeklagte einerseits als Profi und als versierter Händler bezeichnet, andererseits glaubt der Tatrichter dem Angeklagten, daß er sein erstes Rauschgiftgeschäft versucht habe. Die Überzeugung des Landgerichts, der Angeklagte sei Mitglied einer
Organisation, von der er über sein Verhalten im einzelnen vorher unterrichtet worden sei, ist in den Urteilsgrinden nicht belegt. Die Strafkamner bezeichnet den vom Angeklagten angegebenen Einkaufspreis von 150,- DM/Gramm als ungewöhnlich niedrig und zieht u.a. daraus negative Schlüsse zum Nachteil des Angeklagten im Rahmen der Bewertung seines Geständnisses. Die Urteilsgründe machen nicht deutlich,
ob der Tatrichter dabei berücksichtigt hat, daß es sich
um ein Heroingemisch mit einen (nur) 22 %igen Heroinanteil gehandelt hat (vgl. dazu Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 9. Februar 1979 - 3 Kls 31 Js 33051/78: Preis für eine 76 %ige Heroinhydrochlorid-Mischung 140,- DM/Gramn).
Der Strafausspruch ist daher aufzuheben.
Pikart Loesdau Woesner
zipfel Herdegen