Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1979

BGH Beschluss vom 10.07.1979 – 5 StR 641/79

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

1. den Gärtnermeister Günter Ha A] aus PEN, dort geboren ana. 1952, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Tischler Dieter H EB aus Pie, geboren am BD EEE 19553 in Te, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Bd X 4

-2-

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 30.0ktober 1979 einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten Hein und He gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 10.Juli 1979 werden nach

§ 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Die Rüge des Angeklagten Hame, das Hauptverhandlungsprotokoll weise nicht aus, daß ihm nach Verkündung des Abtrennungsbeschlusses das letzte Wort erteilt worden sei, ist als sogenannte Protokollrüge unbeachtlich,.

Die Rüge des Angeklagten HE, er habe nach Verkündung des Abtrennungsbeschlusses nicht (nochmals) das letzte Wort gehabt, scheitert schon daran, daß der Abtrennungsbeschluß nur den Angeklagten Hab betraf und außer dem Beschwerdeführer auch die übrigen Verfahrensbeteiligten sich nicht nochmals äußerten.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Herrmann Fleischmann Schuster Horstkotte Rebitzki